Präambel VO (EU) 2022/64

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission(4) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission(5) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ( „Windhundverfahren” ) verwendet werden.
(3)
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Australien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2021/2234 des Rates(6) geschlossen wurde, werden einige Zollkontingente in Bezug auf die aus Australien einzuführenden Erzeugnismengen geändert.
(4)
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2021/1197 des Rates(7) geschlossen wurde, werden einige Zollkontingente in Bezug auf die aus Indonesien einzuführenden Erzeugnismengen geändert.
(5)
Die durch diese Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden.
(6)
Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem die Mengen mitteilen, für die Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4003 zusätzlich zu den bereits in Artikel 16 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Mengen erteilt wurden.
(7)
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien wird die Aufteilung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4129 in Teilzeiträume aufgehoben. Diese Änderung sollte in Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 zum Ausdruck kommen.
(8)
Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 beginnt der Zollkontingentszeitraum am 1. Juli. In Artikel 43 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte klargestellt werden, dass Einfuhrlizenzen, die vor Beginn des Zollkontingentszeitraums erteilt wurden, ab dem 1. Juli drei Monate lang gültig sind.
(9)
Gemäß Artikel 72 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ist die Menge in ganzen, aufgerundeten Einheiten anzugeben. Um die Kohärenz mit den Rundungsregeln gemäß Titel II Gruppe 6 (Nämlichkeit der Waren) von Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(8) und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission(9) zu gewährleisten, sollte auf den von Drittländern für die Verwaltung bestimmter Zollkontingente ausgestellten Echtheitszeugnissen und „Inward Monitoring Arrangement” -Bescheinigungen (Bescheinigungen IMA 1) die auf Kilogramm gerundete Menge angegeben werden, für die sie verwendet werden.
(10)
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates(10) geschlossen wurde, wurde die Menge erhöht, die für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4168 für Reis mit Ursprung in allen Ländern mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs verfügbar ist. Mit diesem Abkommen wurden zudem zwei neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 9.4289 und 09.4290 für Geflügel mit Ursprung in Argentinien geschaffen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1401 der Kommission(11) wurden die entsprechenden Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 vorgenommen, einschließlich in der Tabelle für das Zollkontingent 09.4168 in Anhang III der genannten Verordnung und in den Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4213 und 09.4412 in Anhang XII der genannten Verordnung, in denen Argentinien unter den Ländern aufgeführt ist, aus denen die Erzeugnisse nicht kommen dürfen. In diesem Änderungsrechtsakt wurde jedoch versäumt, die Aufteilung der neuen Menge für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4168 auf dessen Teilzeiträume anzupassen und in der Zeile „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” in den Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4213 und 09.4412 einen Verweis auf Argentinien aufzunehmen.
(11)
In Artikel 47 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird bei der Definition der Temperatur von gefrorenem Fleisch auf das Verbringen in das Zollgebiet der Union Bezug genommen, während in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union Bezug genommen wird. Um Kohärenz zu gewährleisten und jegliche Gefahr von Missverständnissen zu vermeiden, sollte der Wortlaut von Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 an den Wortlaut von Artikel 47 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 angeglichen werden.
(12)
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten für nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beginnende Zollkontingentszeiträume gelten. Die Änderungen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4129, 09.4521, 09.4522, 09.4213 und 09.4412 sollten jedoch ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.
(14)
Die Änderungen von Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sollten ab den nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beginnenden Zollkontingentszeiträumen gelten. Die Änderung der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0126, 09.2105, 09.2106 und 09.2012 sollte ab Beginn der laufenden Zollkontingentszeiträume gelten.
(15)
Es sollten bestimmte Übergangsbestimmungen für die Anpassung der bereits laufenden Zollkontingentszeiträume an die Mengen festgelegt werden, die nach den durch diese Verordnung vorgenommenen Änderungen verfügbar sind. Insbesondere sollten für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0126, 09.2105, 09.2106 und 09.2012 Marktteilnehmer, die ihre Erzeugnisse vor Inkrafttreten dieser Verordnung außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben, auf Antrag eine Erstattung erhalten.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4).

(6)

Beschluss (EU) 2021/2234 des Rates vom 29. November 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 452 vom 16.12.2021, S. 1).

(7)

Beschluss (EU) 2021/1197 des Rates vom 13. Juli 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 260 vom 21.7.2021, S. 1).

(8)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44).

(10)

Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates vom 13. Juli 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 264 vom 26.7.2021, S. 1).

(11)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1401 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Mengen, die im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen (ABl. L 302 vom 26.8.2021, S. 1).

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