Artikel 1 VO (EU) 2022/670
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Zugänglichkeit, den Austausch, die Weiterverwendung und die Aktualisierung von Daten durch die Dateninhaber und Datennutzer zur Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass diese Dienste genau sind und den Endnutzern grenzüberschreitend zur Verfügung stehen.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Straßennetz, das für den Kraftfahrzeugverkehr öffentlich zugänglich ist. Sie gilt ausnahmsweise nicht für Privatstraßen, es sei denn, diese sind Teil des TEN-V-Gesamtnetzes oder sind als Autobahn oder Fernstraße ausgewiesen.
(3) Diese Verordnung wird im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2010/40/EU angewandt.
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