Artikel 2 VO (EU) 2022/670

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Richtlinie 2010/40/EU.

Es gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„transeuropäisches Kernstraßennetz” bezeichnet die Straßenverkehrsinfrastruktur, die Teil des Kernnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ist;
2.
„transeuropäisches Gesamtstraßennetz” bezeichnet die Straßenverkehrsinfrastruktur, die Teil des Gesamtnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ist;
3.
„Autobahn” bezeichnet eine Straße, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet, als solche benannt ist;
4.
„Zugänglichkeit von Daten” bezeichnet die Möglichkeit, Daten jederzeit in einem digitalen maschinenlesbaren Format anzufordern und zu erhalten;
5.
„statische Daten” bezeichnet Daten, die sich nicht häufig oder regelmäßig ändern;
6.
„dynamische Daten” bezeichnet Daten, die sich häufig oder regelmäßig ändern;
7.
„Datenaktualisierung” bezeichnet alle Änderungen vorhandener Daten, einschließlich der Löschung und der Hinzufügung neuer oder zusätzlicher Elemente;
8.
„Echtzeit-Verkehrsinformationen” bezeichnet Informationen, die aus Daten über die Infrastruktur, Daten über Vorschriften und Beschränkungen, Daten über den Zustand des Netzes und Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes oder deren Kombination gewonnen werden;
9.
„Echtzeit-Verkehrsinformationsdienst” bezeichnet einen IVS-Dienst, der Endnutzer unmittelbar mit Echtzeit-Verkehrsinformationen versorgt;
10.
„Straßenverkehrsbehörde” bezeichnet eine Behörde, die für die Planung, Überwachung und den Betrieb von Straßen zuständig ist, die in ihre territoriale Zuständigkeit fallen;
11.
„Straßenbetreiber” bezeichnet eine öffentliche oder private Einrichtung, die für die Instandhaltung und Verwaltung von Straßen und die Steuerung von Verkehrsströmen zuständig ist;
12.
„Diensteanbieter” bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, der kein bloßer Übermittler von Daten an Datennutzer ist;
13.
„Mautbetreiber” bezeichnet eine öffentliche oder private Einrichtung, die die Rolle eines Mautdiensteanbieters oder Mauterhebers im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) übernimmt;
14.
„Dateninhaber” bezeichnet eine juristische Person, eine betroffene Person oder eine öffentliche oder private Einrichtung, die nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht berechtigt ist, Zugang zu den im Anhang aufgeführten Datenarten zu gewähren oder sie unter ihrer Kontrolle weiterzugeben;
15.
„Datennutzer” bezeichnet eine Straßenverkehrsbehörde, einen Straßenbetreiber, einen Mautbetreiber, einen Diensteanbieter und einen Hersteller digitaler Karten oder eine andere Einrichtung, die Daten verwendet, um Verkehrsinformationen in Echtzeit zu erstellen oder, sofern dies nach den vom Dateninhaber festgelegten Bedingungen zulässig ist, die Daten für andere mobilitätsbezogene Zwecke verwendet;
16.
„Endnutzer” bezeichnet alle Verkehrsteilnehmer und natürlichen oder juristischen Personen, die Zugang zu Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten haben;
17.
„Zugangspunkt” bezeichnet eine digitale Schnittstelle, über welche die im Anhang aufgeführten Daten zusammen mit den entsprechenden Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden oder über welche die Quellen und Metadaten dieser Daten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden;
18.
„Metadaten” bezeichnet eine strukturierte Beschreibung des Inhalts von Daten, die das Auffinden der Daten und deren Verwendung erleichtern;
19.
„Suchdienste” bezeichnet Dienste, die die Suche nach den gewünschten Daten anhand des Inhalts der entsprechenden Metadaten und die Anzeige dieses Inhalts ermöglichen;
20.
„befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen” bezeichnet befristete Maßnahmen zur Behebung bestimmter Verkehrsstörungen, die z. B. der Kontrolle und Lenkung des Verkehrsflusses dienen;
21.
„Verkehrspläne” bezeichnet ständige Verkehrsmanagementmaßnahmen, die von Verkehrsmanagern mit dem Ziel der Kontrolle und Lenkung des Verkehrsflusses als Reaktion auf ständige oder wiederkehrende Verkehrsstörungen ausgearbeitet werden;
22.
„Verkehrszeichen” bezeichnet Straßenverkehrsschilder, Signale, Vorrichtungen, Hinweise oder Fahrbahnmarkierungen, die eine Gefahr ausweisen, Personen auf zu treffende Vorsichtsmaßnahmen gegenüber einer solchen Gefahr hinweisen, das Bestehen einer Straßenverkehrsregelung anzeigen oder eine solche Regelung im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen umsetzen;
23.
„Fernstraße” bezeichnet eine Straße außerhalb von Stadtgebieten, die große Städte und/oder Regionen miteinander verbindet und weder als Teil des transeuropäischen Gesamtstraßennetzes noch als Autobahn eingestuft ist;
24.
„Privatstraße” bezeichnet eine Straße, die nicht Eigentum einer öffentlichen Straßen- oder Verkehrsbehörde ist, mit Ausnahme von Straßen, die zwar Eigentum einer öffentlichen Straßen- oder Verkehrsbehörde sind, aber einer privaten Einrichtung in Form einer Verwaltungskonzession überlassen worden sind;
25.
„Daten über die Infrastruktur” bezeichnet Daten, die das Straßennetz oder die Einrichtungen auf oder entlang des Straßennetzes beschreiben;
26.
„Daten über Vorschriften und Beschränkungen” bezeichnet Daten in Bezug auf eine Verkehrsregelung oder eine Beschränkung, die für Fahrzeuge im Straßennetz gilt;
27.
„Daten über den Zustand des Netzes” bezeichnet Daten, die vorübergehende Situationen beschreiben, die Reisen verhindern oder verzögern oder den Endnutzer in gefährlichen Situationen informieren können;
28.
„Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes” bezeichnet Daten, die die derzeitige Benutzung des Straßennetzes und die Benutzungsmöglichkeiten im Straßennetz beschreiben;
29.
„wichtige Datenarten” bezeichnet Arten von Daten, die für eine gesteigerte Zuverlässigkeit von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, die sichere und effiziente Reisedienste von Tür zu Tür und künftige Mobilitätsdienste unterstützen, als wesentlich betrachtet werden;
30.
„im Fahrzeug erzeugte Daten” bezeichnet Daten, die durch das Fahrzeug selbst oder durch ein in das Fahrzeug eingebettetes Bordgerät oder durch persönliche Geräte, die IVS-Anwendungen anbieten, während der Nutzung des Fahrzeugs erzeugt werden;
31.
„Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten” bezeichnet eine Einrichtung, die sich mit der Erfassung, Aggregierung oder anderweitigen Verarbeitung im Fahrzeug erzeugter Daten zur Erfüllung der Datenschutzanforderungen befasst;
32.
„FRAND-Bedingungen” (faire, angemessene und diskriminierungsfreie Bedingungen) bezeichnet Lizenzbedingungen, die nach Treu und Glauben ausgehandelt werden und den Zugang zu Diensten oder Daten gegen eine gerechte Vergütung und zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie sie für andere Nutzern gelten, ermöglichen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.