Artikel 3 VO (EU) 2022/670

Nationale Zugangspunkte

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet einen nationalen Zugangspunkt ein. Der nationale Zugangspunkt ist die zentrale Anlaufstelle für Datennutzer für den Zugang zu den im Anhang aufgeführten Daten und Datenaktualisierungen, die von den in den Artikeln 4 bis 11 genannten Dateninhabern bereitgestellt werden und das Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats betreffen.

(2) Bestehende nationale oder gemeinsame Zugangspunkte, die eingerichtet wurden, um Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 nachzukommen oder die Anforderungen anderer gemäß der Richtlinie 2010/40/EU erlassener delegierter Rechtsakte zu erfüllen, können als nationale Zugangspunkte für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden, wenn die Mitgliedstaaten dies für angemessen erachten.

(3) Nationale Zugangspunkte erbringen Suchdienste für Datennutzer, die z. B. die Suche nach den gewünschten Daten anhand der Inhalte der entsprechenden Metadaten ermöglichen und diese Inhalte anzeigen.

(4) Öffentliche und private Dateninhaber gewährleisten, dass sie die Metadaten bereitstellen, damit die Datennutzer über nationale Zugangspunkte Datensätze auffinden und nutzen können.

(5) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Zugangspunkt einrichten.

(6) Eine Einrichtung, die Daten über den nationalen Zugangspunkt bereitstellt, kann dies im Einklang mit geltenden Vereinbarungen auch mithilfe eines Mittlers tun, z. B. über eine Datenbank eines Dritten oder einen Aggregator. Der ursprüngliche Dateninhaber bleibt dabei für die Qualität der bereitgestellten Originaldaten verantwortlich.

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