Artikel 4 VO (EU) 2022/670
Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten über die Infrastruktur
(1) Zur Erleichterung der Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union stellen Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Mautbetreiber und Akteure im Bereich Aufladen und Betanken die von ihnen erhobenen, im Anhang aufgeführten Daten über die Infrastruktur in einem genormten Format wie INSPIRE-Datenspezifikation für Verkehrsnetze, TN-ITS (CEN/TS17268 und später aktualisierte Versionen) oder DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) zur Verfügung. Die Aktualisierung dieser Daten erfolgt gemäß Artikel 8.
Werden zusätzliche oder alternative Normen festgelegt, so gelten folgende Bedingungen:
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-
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung dieser zusätzlichen oder alternativen Normen zusammen;
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-
digitale maschinenlesbare Formate müssen mit den in Satz 1 dieses Absatzes genannten bestehenden Normen kompatibel sein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Datennutzer in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt:
- a)
- diskriminierungsfrei;
- b)
- unter Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden;
- c)
- innerhalb eines Zeitrahmens, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten zur Erstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen ermöglicht;
- d)
- über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt.
(3) Die Datennutzer, die die in Absatz 1 genannten Daten verwenden, und die Dateninhaber arbeiten zusammen, damit etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf die Daten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
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