Artikel 14 VO (EU) 2022/670

Übergangsbestimmungen

Während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2027 endet, gelten die in den Nummern 1, 3, 5 und 6 des Anhangs genannten Verpflichtungen in Bezug auf Datenarten nur für folgende Straßen:

a)
das transeuropäische Gesamtstraßennetz,
b)
andere Autobahnen, die nicht zum transeuropäischen Gesamtstraßennetz gehören,
c)
Fernstraßen.

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