Artikel 14 VO (EU) 2022/670
Übergangsbestimmungen
Während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2027 endet, gelten die in den Nummern 1, 3, 5 und 6 des Anhangs genannten Verpflichtungen in Bezug auf Datenarten nur für folgende Straßen:
- a)
- das transeuropäische Gesamtstraßennetz,
- b)
- andere Autobahnen, die nicht zum transeuropäischen Gesamtstraßennetz gehören,
- c)
- Fernstraßen.
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