Artikel 13 VO (EU) 2022/670

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Januar 2023 die Liste und die Kartendarstellung der Straßen des Fernstraßennetzes.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2010/40/EU folgende Informationen:

a)
die Fortschritte hinsichtlich der Zugänglichkeit, des Austauschs und der Weiterverwendung der im Anhang aufgeführten Arten von Daten;
b)
den geografischen Anwendungsbereich der über den nationalen Zugangspunkt zugänglichen Daten, Änderungen im Fernstraßennetz und in den in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten enthaltenen Daten sowie deren Qualität, einschließlich der zur Ermittlung dieser Qualität herangezogenen Kriterien sowie die zur Qualitätsüberwachung eingesetzten Mittel;
c)
die Ergebnisse der Einhaltungsprüfung nach Artikel 12 im Hinblick auf die Anforderungen der in den Artikeln 3 bis 11 festgelegten Anforderungen;
d)
soweit relevant, eine Beschreibung der Änderungen der nationalen bzw. gemeinsamen Zugangspunkte.

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