Artikel 12 VO (EU) 2022/670
Einhaltungsprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen gemäß den Absätzen 2 und 3, ob die Anforderungen der Artikel 3 bis 11 von den Dateninhabern und Datennutzern, für die diese Artikel gelten, eingehalten werden.
(2) Für die Prüfung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den Dateninhabern und Datennutzern folgende Unterlagen verlangen:
- a)
- eine Beschreibung der von ihnen bereitgestellten Daten, digitalen Kartendienste bzw. Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste sowie die Informationen über deren Qualität und die Bedingungen für die Weiterverwendung dieser Daten;
- b)
- eine auf Nachweise gestützte Erklärung über die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 11 festgelegten Anforderungen.
(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen stichprobenartig die Korrektheit der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Erklärungen.
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