Artikel 11 VO (EU) 2022/670

Aktualisierung der Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes

(1) Die Aktualisierung der Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes umfasst mindestens folgende Parameter:

a)
die Art der von der Aktualisierung betroffenen Daten gemäß Nummer 6 des Anhangs und gegebenenfalls eine Kurzbeschreibung;
b)
den Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands;
c)
die Qualität der Datenaktualisierung entsprechend den Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden.

Der Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands wird unter Verwendung einer genormten oder weitverbreiteten und allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.

(2) Die Echtzeit-Verkehrsinformationen oder zugehörigen Daten werden so bald wie möglich nach der Änderung des Status der betreffenden Daten entsprechend geändert oder widerrufen.

(3) Wenn Diensteanbieter den Endnutzern Informationen anzeigen, gewährleisten sie, dass Aktualisierungen der Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes innerhalb eines Zeitrahmens verarbeitet werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht.

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