Artikel 10 VO (EU) 2022/670
Aktualisierung der Daten über den Zustand des Netzes
(1) Die Aktualisierung der Daten über den Zustand des Netzes umfasst mindestens folgende Parameter:
- a)
- die Art der von der Aktualisierung betroffenen Daten gemäß den Nummern 4 und 5 des Anhangs und gegebenenfalls eine Kurzbeschreibung;
- b)
- den Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands;
- c)
- die Dauer des Auftretens des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands;
- d)
- die Qualität der Datenaktualisierung entsprechend den Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden.
Der Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands wird unter Verwendung einer genormten oder weitverbreiteten und allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.
(2) Die betreffenden Dateninhaber gewährleisten, dass die Daten über den Zustand des Netzes innerhalb eines Zeitrahmens aktualisiert werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht, und stellen – soweit bekannt und möglich – diese Aktualisierungen im Voraus zur Verfügung.
(3) Die betreffenden Dateninhaber berichtigen rechtzeitig alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Datennutzern und Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten.
(4) Die Echtzeit-Verkehrsinformationen werden so bald wie möglich nach der Änderung des Status der betreffenden Daten entsprechend geändert oder widerrufen.
(5) Wenn Diensteanbieter den Endnutzern Informationen anzeigen, gewährleisten sie, dass relevante Aktualisierungen der Daten über den Zustand des Netzes innerhalb eines Zeitrahmens verarbeitet werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht.
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