Artikel 9 VO (EU) 2022/670

Aktualisierung der Daten über Vorschriften und Beschränkungen

(1) Die Aktualisierung der Daten über Vorschriften und Beschränkungen umfasst mindestens folgende Parameter:

a)
die Art der von der Aktualisierung betroffenen Daten gemäß den Nummern 2 und 3 des Anhangs;
b)
den Ort der von der Aktualisierung betroffenen Bedingung oder Beschränkung;
c)
die Art der Aktualisierung (Änderung, Einfügung oder Löschung);
d)
die Beschreibung der Aktualisierung, einschließlich des Zeitraums des Ereignisses und der Bedingungen oder Beschränkungen, die z. B. für bestimmte von der Aktualisierung betroffene Fahrzeugtypen auferlegt werden;
e)
das Datum der Aktualisierung;
f)
das Datum und die Uhrzeit des Eintritts bzw. der geplanten Anwendung der Änderung einer bestimmten Bedingung oder Beschränkung;
g)
die Qualität der Datenaktualisierung entsprechend den Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden.

Der Ort der von der Aktualisierung betroffenen Bedingung oder Beschränkung wird unter Verwendung einer genormten oder weitverbreiteten und allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.

(2) Die betreffenden Dateninhaber gewährleisten, dass die Daten über Vorschriften und Beschränkungen innerhalb eines Zeitrahmens aktualisiert werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht, und stellen — soweit bekannt und möglich — diese Aktualisierungen den Datennutzern im Voraus zur Verfügung.

(3) Die betreffenden Dateninhaber berichtigen rechtzeitig alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Datennutzern und Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten.

(4) Wenn Hersteller digitaler Karten und Diensteanbieter den Endnutzern Informationen anzeigen, gewährleisten sie, dass relevante Aktualisierungen der Daten über Vorschriften und Beschränkungen innerhalb eines Zeitrahmens verarbeitet werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht.

(5) Die Echtzeit-Verkehrsinformationen werden so bald wie möglich nach der Änderung des Status der betreffenden Daten entsprechend geändert oder widerrufen.

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