Artikel 8 VO (EU) 2022/670
Aktualisierung der Daten über die Infrastruktur
(1) Die Aktualisierung der Daten über die Infrastruktur umfasst mindestens folgende Parameter:
- a)
- die Art der von der Aktualisierung betroffenen Daten gemäß Nummer 1 des Anhangs;
- b)
- den Ort des von der Aktualisierung betroffenen Zustands;
- c)
- die Art der Aktualisierung (Änderung, Einfügung oder Löschung);
- d)
- die Beschreibung der Aktualisierung mit den aktualisierten Werten und Feldern und aktualisierten Informationen sowie gegebenenfalls die Gründe für die Ersetzung der veralteten Werte und Felder;
- e)
- das Datum der Aktualisierung;
- f)
- das Datum und die Uhrzeit des Eintritts bzw. der geplanten Durchführung der Änderung eines bestimmten Zustands;
- g)
- die Qualität der Datenaktualisierung entsprechend den Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden.
Der Ort des von der Aktualisierung betroffenen Zustands wird unter Verwendung einer genormten oder weitverbreiteten und allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.
(2) Die betreffenden Dateninhaber gewährleisten, dass die Daten über die Infrastruktur innerhalb eines Zeitrahmens aktualisiert werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht, und stellen — soweit bekannt und möglich — diese Aktualisierungen den Datennutzern im Voraus zur Verfügung.
(3) Die betreffenden Dateninhaber berichtigen rechtzeitig alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Datennutzern und Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten.
(4) Wenn Hersteller digitaler Karten und Diensteanbieter den Endnutzern Informationen anzeigen, gewährleisten sie, dass relevante Aktualisierungen der Infrastrukturdaten innerhalb eines Zeitrahmens verarbeitet werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht.
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