Artikel 7 VO (EU) 2022/670

Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes

(1) Zur Erleichterung der Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union stellen Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Diensteanbieter, Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten und Akteure im Bereich Aufladen und Betanken die von ihnen erhobenen, im Anhang aufgeführten Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) zur Verfügung. Die Aktualisierung dieser Daten erfolgt gemäß Artikel 11.

Werden zusätzliche oder alternative Normen festgelegt, so gelten folgende Bedingungen:

Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung dieser zusätzlichen oder alternativen Normen zusammen;

digitale maschinenlesbare Formate müssen mit den in Satz 1 dieses Absatzes genannten bestehenden Normen kompatibel sein.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Datennutzer in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt:

a)
diskriminierungsfrei, soweit sie von Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibern bereitgestellt werden;
b)
unter Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden;
c)
innerhalb eines Zeitrahmens, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten zur Erstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen ermöglicht;
d)
über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt;
e)
ohne dass Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten und private Diensteanbieter verpflichtet wären, privaten Datennutzern Zugang zu ihren Daten zu gewähren oder diese mit ihnen zu teilen. Für den Austausch und die Weiterverwendung ihrer Daten können Bedingungen gelten, die der private Dateninhaber festgelegt.

(3) Um Endnutzern angemessene Informationen direkt zur Verfügung zu stellen und das Verkehrsmanagement und die Straßenverkehrssicherheit zu optimieren, können Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber von Inhabern im Fahrzeug erzeugter Daten und von Diensteanbietern verlangen, dass sie die Arten von Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes, die sie gemäß Artikel 11 erheben und aktualisieren, zur Verfügung stellen. Stellt der Dateninhaber auf Anfrage einer Straßenverkehrsbehörde oder eines Straßenbetreibers diese Daten zur Verfügung, so gelten dafür die FRAND-Bedingungen (fair, angemessen und diskriminierungsfrei). Die Daten werden im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) oder in einem von den Mitgliedstaaten vereinbarten digitalen maschinenlesbaren Format zusammen mit den entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, zur Verfügung gestellt.

(4) Von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern archivierte Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes können für Zwecke des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur und der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertungen verwendet werden. Sofern dies nicht durch Lizenzvereinbarungen untersagt ist, werden diese Daten über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt diskriminierungsfrei zum Austausch und zur Weiterverwendung zugänglich gemacht.

(5) Im Rahmen der geltenden Lizenzvereinbarungen werden von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern berechnete Vorhersagedaten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt diskriminierungsfrei für den Austausch und die Weiterverwendung zugänglich gemacht.

(6) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung gemeinsamer Normen für den Austausch und die Weiterverwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Daten zusammen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.