Artikel 6 VO (EU) 2022/670
Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten über den Zustand des Netzes
(1) Zur Erleichterung der Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union stellen Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten und Diensteanbieter die von ihnen erhobenen, im Anhang aufgeführten Daten über den Zustand des Netzes im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) zur Verfügung. Die Aktualisierung dieser Daten erfolgt gemäß Artikel 10.
Werden zusätzliche oder alternative Normen festgelegt, so gelten folgende Bedingungen:
- —
-
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung dieser zusätzlichen oder alternativen Normen zusammen;
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-
digitale maschinenlesbare Formate müssen mit den in Satz 1 dieses Absatzes genannten bestehenden Normen kompatibel sein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Datennutzer in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt:
- a)
- diskriminierungsfrei, soweit sie von Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibern bereitgestellt werden;
- b)
- unter Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden;
- c)
- innerhalb eines Zeitrahmens, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten zur Erstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen ermöglicht;
- d)
- über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt;
- e)
- ohne dass Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten und private Diensteanbieter verpflichtet wären, privaten Datennutzern Zugang zu ihren Daten zu gewähren oder diese mit ihnen zu teilen. Für den Austausch und die Weiterverwendung ihrer Daten können Bedingungen gelten, die der private Dateninhaber festgelegt.
(3) Die Datennutzer, die die in Absatz 1 genannten Daten verwenden, und die Dateninhaber arbeiten zusammen, damit etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf die Daten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
(4) Diensteanbieter verarbeiten Daten über etwaige befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen der zuständigen Behörden, die über den nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden, und beziehen diese Daten in die betreffenden von ihnen bereitgestellten Dienste ein, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für den Endnutzer entstehen.
(5) Um Endnutzern angemessene Informationen direkt zur Verfügung zu stellen und die Straßeninstandhaltung und die Straßenverkehrssicherheit zu optimieren, können Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber von Inhabern im Fahrzeug erzeugter Daten und von Diensteanbietern verlangen, dass sie die Arten von Daten über den Zustand des Netzes, die sie gemäß Artikel 10 erheben und aktualisieren, zur Verfügung stellen. Stellt der Dateninhaber auf Anfrage einer Straßenverkehrsbehörde oder eines Straßenbetreibers diese Daten zur Verfügung, so gelten dafür die FRAND-Bedingungen (fair, angemessen und diskriminierungsfrei). Die Daten werden im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) oder in einem von den Mitgliedstaaten vereinbarten digitalen maschinenlesbaren Format zusammen mit den entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, zur Verfügung gestellt.
(6) Von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern archivierte Daten über den Zustand des Netzes können für Zwecke des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur und der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertungen verwendet werden. Sofern dies nicht durch Lizenzvereinbarungen untersagt ist, werden diese Daten über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt diskriminierungsfrei zum Austausch und zur Weiterverwendung zugänglich gemacht.
(7) Im Rahmen der geltenden Lizenzvereinbarungen werden von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern berechnete Vorhersagedaten über den Zustand des Netzes über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt diskriminierungsfrei für den Austausch und die Weiterverwendung zugänglich gemacht.
(8) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung gemeinsamer Normen für den Austausch und die Weiterverwendung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Daten zusammen.
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