Artikel 3 VO (EU) 2022/671
Amtliche Kontrollen in bestimmten zugelassenen Betrieben
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 führen amtliche Tierärzte/Tierärztinnen — oder im Falle zugelassener Aquakulturbetriebe oder zugelassener Gruppen von Aquakulturbetrieben amtliche Tierärzte/Tierärztinnen bzw. amtliche Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe — amtliche Kontrollen in den folgenden Arten von Betrieben durch, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden:
- a)
- in Brütereien und Geflügelzuchtbetrieben;
- b)
- in Betrieben, die Auftriebe von Huftieren und Geflügel durchführen;
- c)
- in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen;
- d)
- in Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen;
- e)
- in Kontrollstellen;
- f)
- in von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln;
- g)
- in zugelassenen Quarantänebetrieben;
- h)
- in geschlossenen Betrieben;
- i)
- in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben;
- j)
- in zugelassenen Aquakulturbetrieben;
- k)
- in zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben.
Bei den amtlichen Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 wird insbesondere überprüft, ob die für die zugelassenen Betriebe verantwortlichen Unternehmer weiterhin die Zulassungsanforderungen an diese Betriebe erfüllen.
(2) Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen Inspektionen gemäß Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, die zumindest mit der Mindesthäufigkeit durchgeführt werden, sofern eine solche in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission(1) festgelegt ist.
(3) Die in Absatz 2 genannten Inspektionen können kombiniert werden mit:
- a)
- amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625;
- b)
- amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder
- c)
- sonstigen in Unionsvorschriften vorgesehenen amtlichen Kontrollen, Inspektionen oder Besuchen.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (ABl. L 26 vom 7.2.2022, S. 11).
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