Artikel 3 VO (EU) 2022/671

Amtliche Kontrollen in bestimmten zugelassenen Betrieben

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 führen amtliche Tierärzte/Tierärztinnen — oder im Falle zugelassener Aquakulturbetriebe oder zugelassener Gruppen von Aquakulturbetrieben amtliche Tierärzte/Tierärztinnen bzw. amtliche Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe — amtliche Kontrollen in den folgenden Arten von Betrieben durch, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden:

a)
in Brütereien und Geflügelzuchtbetrieben;
b)
in Betrieben, die Auftriebe von Huftieren und Geflügel durchführen;
c)
in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen;
d)
in Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen;
e)
in Kontrollstellen;
f)
in von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln;
g)
in zugelassenen Quarantänebetrieben;
h)
in geschlossenen Betrieben;
i)
in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben;
j)
in zugelassenen Aquakulturbetrieben;
k)
in zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben.

Bei den amtlichen Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 wird insbesondere überprüft, ob die für die zugelassenen Betriebe verantwortlichen Unternehmer weiterhin die Zulassungsanforderungen an diese Betriebe erfüllen.

(2) Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen Inspektionen gemäß Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, die zumindest mit der Mindesthäufigkeit durchgeführt werden, sofern eine solche in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission(1) festgelegt ist.

(3) Die in Absatz 2 genannten Inspektionen können kombiniert werden mit:

a)
amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625;
b)
amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder
c)
sonstigen in Unionsvorschriften vorgesehenen amtlichen Kontrollen, Inspektionen oder Besuchen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (ABl. L 26 vom 7.2.2022, S. 11).

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