Artikel 4 VO (EU) 2022/671

Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen in geschlossenen Betrieben für Landtiere

Bei der Durchführung amtlicher Kontrollen in geschlossenen Betrieben für Landtiere nimmt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin insbesondere Folgendes vor:

a)
eine Überprüfung der Verbringungsaufzeichnungen daraufhin, ob die in den betreffenden geschlossenen Betrieb verbrachten Tiere ausschließlich aus einem anderen geschlossenen Betrieb stammen oder gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 unter Quarantäne gestellt sind;
b)
eine Überprüfung daraufhin, ob die Ergebnisse der klinischen, Labor- und Nekropsieuntersuchungen, die vom Tierarzt/von der Tierärztin des geschlossenen Betriebs durchgeführt wurden, jeglichen Verdacht auf gelistete oder neu auftretende Seuchen ausschließen;
c)
bei Verdacht auf das Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen eine Überprüfung daraufhin, ob der für den geschlossenen Betrieb verantwortliche Unternehmer der zuständigen Behörde diesen Verdacht mitteilt und die potenziellen Risiken einer Ausbreitung solcher Seuchen innerhalb und außerhalb des geschlossenen Betriebs verringert; und
d)
ein Audit der Tätigkeit des Tierarztes/der Tierärztin des geschlossenen Betriebs sowie der Durchführung und Ergebnisse des Seuchenüberwachungsplans gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sowie insbesondere eine Überprüfung daraufhin, ob der Seuchenüberwachungsplan gemäß diesen Anforderungen mindestens einmal jährlich überprüft und aktualisiert wurde.

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