Artikel 5 VO (EU) 2022/671
Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen oder Ziegen und für Folgemaßnahmen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen
(1) Die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen oder Ziegen umfassen Inspektionen gemäß Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 bei Rindern, Schafen oder Ziegen in Betrieben, in denen diese Tiere gehalten werden, und diese Inspektionen werden mindestens mit der in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 festgelegten Mindesthäufigkeit durchgeführt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Inspektionen können kombiniert werden mit:
- a)
- amtlichen Kontrollen gemäß der Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625;
- b)
- amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder
- c)
- sonstigen in Unionsvorschriften vorgesehenen amtlichen Kontrollen, Inspektionen oder Besuchen.
(3) Bei der Auswahl der zu inspizierenden Betriebe berücksichtigt die zuständige Behörde in ihrer Risikoanalyse zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kriterien auch folgende Kriterien:
- a)
- die Anzahl der Tiere in einem Betrieb;
- b)
- die Tierarten, die in einem Betrieb vorhanden und gekennzeichnet sind;
- c)
- wesentliche Änderungen bei Anzahl oder Arten der Tiere in dem Betrieb in den letzten fünf Jahren und
- d)
- sonstige relevante Kriterien, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt werden.
(4) Wird eine Inspektion gemäß Absatz 1 durchgeführt, so untersucht die zuständige Behörde alle Rinder, Schafe und Ziegen in diesem Betrieb.
(5) Übersteigt die Zahl der in dem Betrieb zu untersuchenden Tiere 20, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 4 beschließen, eine repräsentative Stichprobe dieser Tiere zu untersuchen, wenn die Zahl der untersuchten Tiere ausreicht, um bei einem Konfidenzniveau von 95 % 5 % der Verstöße festzustellen.
(6) Wird eine Inspektion gemäß Absatz 1 an einer repräsentativen Stichprobe von Tieren in einem Betrieb gemäß Absatz 5 durchgeführt und bestätigt diese Inspektion, dass die Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung nicht eingehalten wurden, so untersucht die zuständige Behörde alle anderen Rinder, Schafe und Ziegen in dem Betrieb.
(7) Abweichend von Absatz 6 kann die zuständige Behörde beschließen, eine repräsentative Stichprobe von Tieren in diesem Betrieb zu untersuchen, wobei sicherzustellen ist, dass die Zahl der untersuchten Tiere ausreicht, die Verstöße, die den Wert von 5 % überschreiten, mit einer Genauigkeit von +/– 2 % für ein Konfidenzniveau von 95 % zu schätzen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.