Artikel 6 VO (EU) 2022/671
Folgemaßnahmen im Fall von Verstößen bei der Durchfuhr bestimmter Rinder durch die Union
Werden Sendungen von Rindern, die die spezifischen Tiergesundheitsbedingungen für den Eingang in die Union erfüllen, gemäß Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 durch die Union durchgeführt, ordnet die zuständige Behörde die Schlachtung oder Tötung der Tiere und ihre Beseitigung als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an, wenn bei der Verbringung zwischen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union und der Grenzkontrollstelle, an der die Sendungen das Gebiet der Union verlassen, gegen die Vorschriften verstoßen wird.
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