Artikel 1 VO (EU) 2022/68

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Weinanbauflächen, deren Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 20 % vol aufweisen dürfen

Die in Anhang VII Teil II Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinanbauflächen sind diejenigen der Zonen C I, C II und C III in Anlage 1 zu demselben Anhang sowie die Flächen der Zone B, auf denen die Weißweine mit folgenden geschützten geografischen Angaben erzeugt werden dürfen: „Franche-Comté” und „Val de Loire” .

2.
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;
3.
Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

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