Präambel VO (EU) 2022/68

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission(2) enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von Dossiers der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV).
(2)
In Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die Weinanbauflächen festgelegt, auf denen Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 20 % vol aufweisen dürfen. Die dort genannten Weine „Vin de pays de Franche-Comté” und „Vin de pays du Val de Loire” haben ihre Namen geändert. Der Artikel sollte entsprechend geändert werden.
(3)
Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 enthält das Verzeichnis der gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassenen önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen. In Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt. In Tabelle 2 dieses Teils sind die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt. Die Tabellen 1 und 2 sollten ergänzt werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf die von der OIV in den Jahren 2019, 2020 und 2021 verabschiedeten Resolutionen. Darüber hinaus sollten einige der in diesen Tabellen enthaltenen Informationen weiter präzisiert und ihre Kohärenz verbessert werden.
(4)
Um die Klarheit zu verbessern und die Erzeuger von Weinbauerzeugnissen, die zugelassene önologische Verfahren anwenden, besser zu informieren, sollte in Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 eine zusätzliche Spalte eingefügt werden. In dieser Spalte sollten die Kategorien von Weinbauerzeugnissen aufgeführt werden, bei deren Herstellung ein önologisches Verfahren angewendet werden kann.
(5)
Die derzeit geltenden Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung der önologischen Behandlung zur Belüftung oder Sauerstoffanreicherung gemäß Anhang I Teil A Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind zu restriktiv, da sie nur die Verwendung gasförmigen Sauerstoffs erlauben. Hier sollte stattdessen auf die einschlägigen OIV-Dossiers 2.1.1 und 3.5.5 verwiesen werden, die die Verwendung von Sauerstoff und Luft zulassen.
(6)
Der Vollständigkeit halber sollte bei den Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung der thermischen Behandlung als önologische Behandlung gemäß Anhang I Teil A Tabelle 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 auf zusätzliche OIV-Dossiers zu thermischen Behandlungen, nämlich die Dossiers 2.3.6, 2.3.9, 3.5.4 und 3.5.10, verwiesen werden.
(7)
Obwohl von der OIV akzeptiert, sind Kältebehandlungen derzeit nicht in Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 enthalten. Angesichts ihrer Bedeutung für die Weinbereitung ist es angezeigt, ihre Anwendung unter bestimmten Bedingungen zuzulassen und eine neue Nummer in diese Tabelle aufzunehmen.
(8)
Im Interesse der Klarheit sollte festgelegt werden, welche inerten Filtrierhilfsstoffe in Anhang I Teil A Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 zugelassen sind, indem auf die einschlägigen OIV-Dossiers, nämlich die Dossiers 2.1.11, 2.1.11.1, 3.2.2 und 3.2.2.1, verwiesen wird.
(9)
In Anhang I Teil A Tabelle 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollten aus Gründen der Kohärenz die Angaben zu den Kategorien von Weinbauerzeugnissen, bei deren Herstellung Entschwefelung durch physikalische Verfahren zugelassen ist, aus Spalte 2 gestrichen und in eine neue Spalte 3 dieser Tabelle aufgenommen werden.
(10)
Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 der Kommission(3) sieht vor, dass eine Reihe von Behandlungen in das Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzutragen ist. Diese Anforderung wird in einigen, aber nicht in allen relevanten Nummern in Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sowie in einigen Anlagen zu Anhang I der genannten Verordnung erwähnt. Um die Kohärenz innerhalb der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 zu verbessern, sollte auf diese Anforderung in allen relevanten Nummern der Tabelle 1 Bezug genommen werden, indem sie dort, wo sie fehlt, hinzugefügt und gegebenenfalls aus den Anlagen in Anhang I übertragen wird. Dies betrifft Spalte 2 der Nummern 6, 10, 11, 12, 16, 17 und 18 der Tabelle 1 und die Anlagen 5, 7, 8 und 10 zu Anhang I.
(11)
Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verweist auf die Möglichkeit, den natürlichen Alkoholgehalt von Traubenmost bzw. Wein durch teilweise Konzentrierung zu erhöhen. Diese önologische Behandlung ist derzeit nicht in Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 enthalten. Es ist daher angezeigt, es zu genehmigen und eine neue Nummer in diese Tabelle aufzunehmen.
(12)
Mit der Resolution OIV-OENO 594A-2019 wurde ein neues önologisches Verfahren eingeführt, nämlich die Reduzierung indigener Mikroorganismen in Trauben und Mosten durch diskontinuierliche Hochdruckverfahren. In Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollte daher eine neue Nummer hinzugefügt werden.
(13)
Mit der Resolution OIV-OENO 594B-2020 wurde ein neues önologisches Verfahren eingeführt, nämlich die Behandlung von Mosten durch kontinuierliche Hochdruckverfahren zur Eliminierung wilder Mikroorganismen. In Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollte daher eine neue Nummer hinzugefügt werden.
(14)
Mit der Resolution OIV-OENO 616-2019 wurde ein neues önologisches Verfahren eingeführt, nämlich die Behandlung von eingemaischten Trauben mit Ultraschall zur Unterstützung der Extraktion ihrer Inhaltsstoffe. In Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollte daher eine neue Nummer hinzugefügt werden.
(15)
Mit der Resolution OIV-OENO 634-2020 wurde ein neues önologisches Verfahren eingeführt, nämlich die Behandlung von Trauben mit gepulsten elektrischen Feldern zur Erleichterung und zur Erhöhung der Extraktion von wertvollen Inhaltsstoffen. In Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollte daher eine neue Nummer hinzugefügt werden.
(16)
Mit den Resolutionen OIV-OENO 614A-2020 und OIV-OENO-614B-2020 wurde ein neues önologisches Verfahren eingeführt, nämlich die Behandlung von Mosten und Weinen durch Verwendung eines adsorbierenden kugelförmigen Granulats aus Styrol-Divinylbenzol zur Reduzierung oder Beseitigung von als „muffig-erdig” charakterisierten sensorischen Abweichungen. In Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollte daher eine neue Nummer hinzugefügt werden.
(17)
Calciumtartrat wurde fälschlicherweise in den Abschnitt über Säureregulatoren in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 1.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgenommen. Im OIV-Dossier 3.3.12 wird nur auf seine Eigenschaft als Stabilisator verwiesen. Daher ist es angezeigt, diese Nummer aus dieser Tabelle zu streichen.
(18)
Citronensäure wurde in den Abschnitt über Stabilisatoren in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 6.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgenommen. Hefen zur Weinbereitung und Milchsäurebakterien wurden in die Nummern 9.1 und 9.2 dieser Tabelle im Abschnitt über Gärungsmittel aufgenommen. Diese önologischen Verbindungen können nicht nur ihre jeweiligen Stabilisierungs- und Gärungseigenschaften, sondern auch den Säuregehalt und Geschmack des Weins verändern, wie in den einschlägigen Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren spezifiziert. Daher sollte der Abschnitt über Säureregulatoren in dieser Tabelle um neue Nummern für Citronensäure, Hefen zur Weinbereitung und Milchsäurebakterien ergänzt werden.
(19)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Reihe von Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführt sind, bei einigen önologischen Verbindungen fehlten oder nicht korrekt waren. Dies betrifft die Nummern 2.1 bis 2.4, 4.1 bis 4.6, 5.9, 5.11, 5.12, 5.16, 6.4, 6.11, 7.2 bis 7.8 und 9.2. Spalte 8 dieser Nummern sollte daher entsprechend geändert werden.
(20)
Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit und Kaliummetabisulfit gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummern 2.1, 2.2 bzw. 2.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind ähnliche Verbindungen, die von denselben OIV-Dossiers abgedeckt werden. Daher sollten für diese drei Verbindungen in Spalte 3 dieser Tabelle dieselben OIV-Dossiers und in Spalte 8 der genannten Tabelle dieselben Kategorien von Weinbauerzeugnissen aufgeführt werden.
(21)
Önologische Holzkohle gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 3.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 und selektive Pflanzenfasern gemäß Nummer 3.2 dieser Tabelle werden eher für ihre adsorbierende als für ihre sequestrierende Wirkung verwendet. Aus Gründen der Klarheit sollte daher die Überschrift von Abschnitt 3 der Tabelle, zu dem diese Verbindungen gehören, von „Komplexbildner” in „Adsorptionsmittel” geändert werden.
(22)
Mit der Resolution OIV-OENO 633-2019 wurden die Ziele und Vorgaben des OIV-Dossiers 2.3.2 in Bezug auf Gärungsaktivatoren geändert. Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummern 4.1, 4.6 und 4.8 Spalte 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollte entsprechend geändert werden.
(23)
In der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission(4) waren die Bedingungen für die Verwendung von Thiaminhydrochlorid festgelegt, wonach bei jeder Behandlung höchstens 0,6 mg/l (ausgedrückt als Thiaminium) verwendet werden dürfen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934, mit der die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufgehoben wurde, hielt diese Anforderung aufrecht. Der ausdrückliche Verweis auf die mengenmäßige Beschränkung der Verwendung von Thiamin wurde jedoch gestrichen, da davon ausgegangen wurde, dass die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 4.5 Spalte 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 genannten OIV-Dossiers 2.3.3 und 4.1.7 diese Informationen bereits enthalten. Im ersten Jahr der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 wurde jedoch deutlich, dass die gemeinsame Betrachtung der beiden OIV-Dossiers zu Verwirrung hinsichtlich der zulässigen Höchstmenge an Thiamin führen kann. Da kein expliziter Zahlenwert angegeben ist, können die separaten Verweise in Dossier 2.3.3 (0,6 mg/l als ausreichende Menge für Moste) und in Dossier 4.1.7 (maximal 0,6 mg/l für Schaumweine) möglicherweise so verstanden werden, dass sie den kombinierten Höchstwert von 1,2 mg/l vorsehen. Um mögliche Fehlinterpretationen hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für Thiamin zu vermeiden, sollte in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 4.5 Spalte 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 die Höchstmenge von 0,6 mg/l angegeben werden, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 für diese Verbindung der Fall war.
(24)
Seit dem 1. Juni 2013 ist Bentonit nicht mehr als Lebensmittelzusatzstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) zugelassen. Es ist daher angebracht, seine E-Nummer in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 5.9 Spalte 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 zu streichen.
(25)
Die Resolution OIV-OENO 612-2019 ersetzte das OIV-Dossier 2.1.7 über die Zugabe von Tanninen zu Most. Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummern 5.12 und 6.4 Spalte 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollte entsprechend geändert werden.
(26)
Die Resolution OIV-OENO 613-2019 ersetzte das OIV-Dossier 3.2.6 über die Zugabe von Tanninen zu Wein. Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummern 5.12 und 6.4 Spalte 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollte entsprechend geändert werden.
(27)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wurde die Verwendung von Chitosan in der Weinherstellung auf Verbindungen beschränkt, die ausschließlich aus Aspergillus niger gewonnen werden. Diese Einschränkung wurde in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummern 5.13 und 10.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 beibehalten. Mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(6) wurde jedoch in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel der Chitosanextrakt aus Pilzen aus Agaricus bisporus oder Aspergillus niger zugelassen. Daher sollten die Verweise in den Nummern 5.13 und 10.3 der genannten Tabelle an die entsprechende Bestimmung in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 angepasst werden. So sollte in Spalte 1 dieser Nummern angegeben werden, dass Chitosan auch aus Agaricus bisporus gewonnen werden kann.
(28)
Das in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 6.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 genannte Calciumtartrat-Tetrahydrat wird im Weinsektor der Union als Verarbeitungshilfsstoff verwendet. Calciumtartrat ist jedoch auch in Form von Calciumtartrat-Dihydrat vorhanden, das zwar selten in Lebensmitteln verwendet wird, aber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als Lebensmittelzusatzstoff E 354 zugelassen ist und einen anderen Stoff als Calciumtartrat-Tetrahydrat darstellt. Der Vollständigkeit halber ist derzeit auch in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 6.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 ein Verweis auf E 354 enthalten. Im ersten Jahr der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 wurde jedoch deutlich, dass Calciumtartrat-Dihydrat bei der Weinbereitung nicht verwendet wird. Darüber hinaus berichten die Mitgliedstaaten und die Wirtschaft, dass Calciumtartrat in der Praxis nur in Form von Tetrahydrat auf dem Markt erhältlich ist. Um die Verwendung zu präzisieren und jegliche Verwechslung zwischen den beiden Formen von Calciumtartrat zu vermeiden, sollte der Verweis auf den Lebensmittelzusatzstoff E 354 in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 6.2 Spalte 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 gestrichen werden.
(29)
Das OIV-Dossier 3.3.10 betrifft die Behandlung von Weinen mit Kaliumhexacyanoferrat. Das Dossier wird in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 6.5 Spalte 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 nicht erwähnt, obwohl es hierfür besonders relevant ist. Es ist daher angezeigt, einen Verweis auf dieses Dossier in diese Spalte aufzunehmen.
(30)
Mit den Resolutionen OIV-OENO 586-2019 und OIV-OENO 659-2020 wurden die Vorschriften des OIV-Dossiers 3.3.14 über die Behandlung mit Cellulosegummi (Carboxymethylcellulose) geändert. Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 6.11 Spalten 3 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollten entsprechend geändert werden.
(31)
Der Verweis auf das Dossier COEI-1-POTASP des Internationalen Önologischen Kodex der OIV in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 6.13 Spalte 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 ist nicht korrekt. Er sollte durch einen Verweis auf das Dossier COEI-1-POTPOL ersetzt werden.
(32)
Mit der Resolution OIV-OENO 581A-2021 wurde ein neues önologisches Verfahren eingeführt, nämlich die Behandlung des Weins mit Fumarsäure zur Hemmung der malolaktischen Gärung. In Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollte daher eine neue Nummer hinzugefügt werden.
(33)
Wie aus dem Dossier COEI-1-PRENZY des Internationalen Önologischen Kodex der OIV hervorgeht, enthalten enzymatische Zubereitungen zahlreiche enzymatische Aktivitäten, und werden neben den enzymatischen Hauptaktivitäten Nebenaktivitäten nur dann toleriert, wenn sie innerhalb der technologischen Grenzen für die Herstellung enzymatischer Zubereitungen liegen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 wird derzeit nicht zwischen Haupt- und Nebenaktivitäten unterschieden. Es ist daher angezeigt, diese Unterscheidung in Anhang I Teil A Tabelle 2 der genannten Delegierten Verordnung aufzunehmen und in Spalte 4 der Nummern 7.1 bis 7.11 auf das Dossier COEI-1-PRENZY zu verweisen.
(34)
Mit der Resolution OIV-OENO 682-2021 wurden die Dossiers 1.13, 2.1.4, 2.1.18, 3.2.8 und 3.2.11 des OIV-Codes für önologische Verfahren aktualisiert. Das Bezugsjahr für diese Dateien gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Abschnitt 7 Spalte 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollte daher geändert werden.
(35)
Im OIV-Kodex der önologischen Verfahren ist eine Reihe verschiedener Enzyme aufgeführt. Nicht alle davon sind in Anhang I Teil A Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 enthalten. Um den Weinerzeugern ein möglichst breites Spektrum an Enzymen zur Verbesserung ihrer Weine zu bieten, ist es angezeigt, das Verzeichnis der zugelassenen Enzyme in dieser Tabelle an das Verzeichnis der zugelassenen Enzyme im OIV-Kodex der önologischen Verfahren anzupassen. Daher sollten im Abschnitt 7 „Enzyme” dieser Tabelle neue Nummern für die Enzyme Arabinanase, beta-Glucanase (β1-3, β1-6) und Glucosidase hinzugefügt werden. Darüber hinaus sollte das Dossier COEI-1-GLYCOS des Internationalen Önologischen Kodex der OIV aus Spalte 4 der Nummer 7.8 dieser Tabelle gestrichen und in die Spalte 4 der neuen Nummer 7.11 verschoben werden, da es sich um das Enzym mit der Nummer EC 3.2.1.21 handelt.
(36)
Mit den Resolutionen OIV-OENO 541A-2021 und 541B-2021 wurde ein neues önologisches Verfahren eingeführt, nämlich die Verwendung von Aspergillopepsin I, um gefährliche Proteine in Traubenmost bzw. Wein zu entfernen. In Anhang I Teil A Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollte daher eine neue Nummer hinzugefügt werden.
(37)
Das Dossier COEI-1-LESEAC im Internationalen Önologischen Kodex der OIV wurde durch die Dossiers COEI-1-SACCHA und COEI-1-NOSACC ersetzt. Es ist daher angebracht, den Verweis auf das Dossier COEI-1-LESEAC in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 9.1 Spalte 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 zu streichen und durch einen Verweis auf die Dossiers COEI-1-SACCHA und COEI-1-NOSACC zu ersetzen.
(38)
Mit der Resolution OIV-OENO 611-2019 wurde das OIV-Dossier 2.1.3.2.3.2 über die Entsäuerung durch Milchsäurebakterien vervollständigt. Dieses Dossier ist für Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 9.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 relevant und sollte daher unter dieser Nummer in Spalte 3 hinzugefügt werden.
(39)
Gemäß Anlage 1 Absatz 1 zu Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 ist die Verwendung von Weinsäure zur Entsäuerung derzeit nur für Erzeugnisse zugelassen, die aus den Rebsorten „Elbling” und „Weißer Riesling” stammen und aus Trauben gewonnen wurden, die in den folgenden Weinanbaugebieten des nördlichen Teils der Weinbauzone A geerntet wurden: Ahr, Rheingau, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Rheinhessen, Pfalz und Moselle luxembourgeoise. Deutschland teilte der Kommission mit, dass der Anbau der Rebsorten „Elbling” und „Weißer Riesling” in Deutschland nun auch in anderen Weinbaugebieten der Weinbauzone A zugelassen ist. Die Liste der in diesem Absatz genannten Regionen sollte daher geändert werden, um alle Flächen der Weinbauzone A in Deutschland abzudecken.
(40)
In Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 ist der Schwefeldioxidhöchstgehalt von Weinen festgelegt. Die Bezeichnungen der Weine „Côteaux de l’Ardèche” , „Lot” , „Corrèze” , „Oc” , „Thau” und „Allobrogie” gemäß Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c vierzehnter Gedankenstrich wurden geändert. Darüber hinaus hat Slowenien beantragt, den Wein „vrhunsko vino ZGP — slamno vino (vino iz sušenega grozdja)” in das Verzeichnis der Weine aufzunehmen, für die der Schwefeldioxidhöchstgehalt auf 400 mg/l angehoben werden darf. Dieser Wein hat einen sehr hohen Gehalt an Restzucker und benötigt daher höhere Mengen an Schwefeldioxid, um seine Haltbarkeit zu gewährleisten. Anhang I Teil B sollte entsprechend geändert werden.
(41)
Spanien hat Änderungen der Bestimmungen für spanische Likörweine in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 beantragt, um die Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung für Likörweine gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und mit den Spezifikationen für Weine mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen Condado de Huelva und Lebrija zu gewährleisten. Auf Antrag seiner Weinerzeuger hat Spanien außerdem beantragt, die Sorten Garnacha roja und Mazuela in das Sortenverzeichnis gemäß Anhang III Anlage 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufzunehmen. Es ist daher angezeigt, die einschlägigen Abschnitte und Anlagen von Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 entsprechend zu ändern.
(42)
In Anlage 1 Teil B zu Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aufgeführt, für deren Herstellung die in Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse zugesetzt werden. Im Anschluss an Änderungen der Spezifikationen für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Κουμανδαρία (Commandaria)” hat Zypern beantragt, diesen Wein in Anlage 1 Teil B Nummern 5 und 6 zu Anhang III der genannten Delegierten Verordnung aufzunehmen. Diese Nummern sollten entsprechend geändert werden.
(43)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

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