Artikel 1 VO (EU) 2022/869
Gegenstand, Ziele und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete” ), die dazu beitragen, die Eindämmung des Klimawandels, insbesondere die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sicherzustellen und Verbundnetze, Energiesicherheit, Markt- und Systemintegration, Wettbewerb zum Nutzen aller Mitgliedstaaten und erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten, festgelegt.
(2) Diese Verordnung:
- a)
- behandelt die Identifizierung von Vorhaben auf der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und von gemäß Artikel 3 festgelegten Vorhaben von gegenseitigem Interesse (im Folgenden „Unionsliste” );
- b)
- erleichtert die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste durch die Straffung, engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und durch eine größere Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit;
- c)
- sieht Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize für Vorhaben auf der Unionsliste vor;
- d)
- legt die Bedingungen dafür, dass Vorhaben auf der Unionsliste für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen, fest;
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