Artikel 2 VO (EU) 2022/869

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2018/1999, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 und in den Richtlinien 2009/73/EG, (EU) 2018/2001(1) und (EU) 2019/944 bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck

1.
„Energieinfrastruktur” jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die unter die Energieinfrastrukturkategorien fällt und sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet;
2.
„Energieinfrastrukturengpass” die Beeinträchtigung der Lastflüsse in einem Energiesystem aufgrund unzureichender Übertragungskapazitäten, die unter anderem auf nicht vorhandene Infrastrukturen zurückzuführen sind;
3.
„umfassende Entscheidung” die von einer Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats — außer Gerichten — getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen darüber, ob einem Vorhabenträger die Genehmigung für den Bau der Energieinfrastruktur für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder ein Vorhaben von gegenseitigem Interesse erteilt wird und damit die Möglichkeit zur Aufnahme oder zur Auftragsvergabe und Aufnahme der erforderlichen Bauarbeiten ( „Baureife” ), unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die in einem Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden getroffen werden;
4.
„Vorhaben” eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder Anlagen, die unter die in Anhang II festgelegten Infrastrukturkategorien fallen;
5.
„Vorhaben von gemeinsamem Interesse” ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich ist und das Bestandteil der Unionsliste ist;
6.
„Vorhaben von gegenseitigem Interesse” ein Vorhaben, das von der Union in Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Unterstützungsschreiben der Regierungen der unmittelbar betroffenen Länder oder anderen nicht verbindlichen Vereinbarungen gefördert wird und unter eine der in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a oder f, Nummer 3 Buchstabe a oder Nummer 5 Buchstabe a oder c genannten Energieinfrastrukturkategorien fällt, zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beiträgt und auf der Unionsliste steht;
7.
„konkurrierende Vorhaben” Vorhaben, die dieselbe ermittelte Infrastrukturlücke ganz oder teilweise schließen oder denselben ermittelten regionalen Infrastrukturbedarf ganz oder teilweise erfüllen;
8.
„Vorhabenträger”

a)
einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB) oder einen Verteilernetzbetreiber (VNB) oder einen sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben auf der Unionsliste entwickelt oder
b)
im Falle mehrerer solcher ÜNB/FNB, VNB, sonstiger Betreiber oder Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit nach dem geltendem nationalen Recht, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen;

9.
„intelligentes Stromnetz” ein Stromnetz, auch auf Inseln, die nicht oder nur unzureichend an die transeuropäischen Energienetze angebunden sind, das eine kosteneffiziente Integration des Verhaltens und der Handlungen aller an es angeschlossenen Nutzer einschließlich der Erzeuger, Verbraucher und Prosumenten, ermöglicht, um für ein wirtschaftlich effizientes und nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten und einem hohen Maß an Integration erneuerbarer Energiequellen, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit zu sorgen, und in dem der Netzbetreiber die Handlungen der an dieses Netz angeschlossenen Nutzer digital überwachen kann, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien für die Kommunikation mit verbundenen Netzbetreibern, Erzeugern, Energiespeicheranlagen und Verbrauchern oder Prosumenten, im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente und sichere Stromübertragung und -verteilung;
10.
„intelligentes Gasnetz” ein Gasnetz, in dem innovative und digitale Lösungen genutzt werden, um gemäß den Bedürfnissen der Verbraucher und den Anforderungen an die Gasqualität auf kosteneffiziente Weise eine Vielzahl CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gasquellen zu integrieren, um so den CO2-Fußabdruck des entsprechenden Gasverbrauchs zu verringern, einen höheren Anteil erneuerbarer und CO2-armer Gase zu ermöglichen und Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Branchen zu schaffen, einschließlich der damit verknüpften materiellen Nachrüstung zur Integration CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase, wenn diese Nachrüstung unverzichtbar für das Funktionieren der Ausrüstung und der Anlagen ist;
11.
„betroffene Behörde” eine Behörde, die nach nationalem Recht für die Erteilung verschiedener Genehmigungen und Zulassungen im Zusammenhang mit der Planung, der Auslegung und dem Bau von unbeweglichen Vermögenswerten, einschließlich Energieinfrastruktur, zuständig ist;
12.
„nationale Regulierungsbehörde” eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG benannt wird, oder eine Regulierungsbehörde auf nationaler Ebene, die gemäß Artikel 57 der Richtlinie (EU) 2019/944 benannt wird;
13.
„zuständige nationale Regulierungsbehörden” die nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Vorhaben durchgeführt werden, und in den Mitgliedstaaten, für die das Vorhaben erhebliche positive Auswirkungen hat;
14.
„Arbeiten” den Erwerb, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden Entwicklungs-, Umwidmungs-, Bau- und Herstellungstätigkeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Vorhabens;
15.
„Studien” die zur Vorbereitung der Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Durchführbarkeits-, Evaluierungs-, Prüf- und Validierungsstudien, einschließlich Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Vorhabens und für die Entscheidungen über die Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;
16.
„Inbetriebnahme” den Vorgang, bei dem ein Vorhaben nach seiner Fertigstellung in Betrieb genommen wird;
17.
„spezielle Wasserstoffausrüstungen und -anlagen” eine Infrastruktur, die geeignet ist, reinen Wasserstoff ohne weitere Anpassungsarbeiten aufzunehmen, einschließlich Fernleitungsnetzen oder Speichern, bei denen es sich um Neubauten oder/und umgewidmete Erdgasanlagen handelt;
18.
„Umwidmung” die technische Modernisierung oder Änderung bestehender Erdgasinfrastrukturen, um sicherzustellen, dass sie dediziert für die Nutzung von reinem Wasserstoff ist;
19.
„Anpassung an den Klimawandel” einen Prozess, durch den sichergestellt wird, dass durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie entsprechende Anpassungsmaßnahmen die Widerstandsfähigkeit der Energieinfrastruktur gegen mögliche nachteilige Auswirkungen des Klimawandels erreicht wird.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.