Artikel 3 VO (EU) 2022/869

Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse

(1) Es werden regionale Gruppen (im Folgenden „Gruppen” ) gemäß dem in Anhang III Abschnitt 1 festgelegten Verfahren festgelegt. Die Mitgliedschaft in jeder Gruppe beruht auf dem jeweiligen vorrangigen Korridor, dem jeweiligen vorrangigen Gebiet und dem jeweils dazugehörigen geografischen Gebiet gemäß Anhang I. Entscheidungsbefugnisse in den Gruppen sind beschränkt auf die Mitgliedstaaten und die Kommission (Entscheidungsgremium) und Beschlüsse ergehen einvernehmlich.

(2) Jede Gruppe erlässt unter Beachtung der in Anhang III festgelegten Bedingungen ihre eigene Geschäftsordnung.

(3) Das Entscheidungsgremium jeder Gruppe beschließt eine regionale Liste der Vorhaben, die gemäß dem in Anhang III Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der in Anhang I festgelegten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien erstellt wird.

Wenn eine Gruppe ihre regionale Liste erstellt,

a)
bedarf jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft; erteilt ein Mitgliedstaat diese Genehmigung nicht, legt er der betreffenden Gruppe eine angemessene Begründung hierfür vor;
b)
berücksichtigt sie die Empfehlungen der Kommission, die darauf abzielen, dass die Gesamtzahl an Vorhaben auf der Unionsliste überschaubar bleibt und bewältigt werden kann.

(4) Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionsliste zu erstellen.

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die Unionsliste alle zwei Jahre auf der Grundlage der von den Entscheidungsgremien der Gruppen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 1 beschlossenen regionalen Listen und nach dem in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Verfahrens erstellt wird.

Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt zur Erstellung der ersten Unionsliste gemäß dieser Verordnung bis zum 30. November 2023.

Kann ein von der Kommission gemäß diesem Absatz erlassener delegierter Rechtsakt aufgrund eines Einwands entweder des Europäischen Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 6 nicht in Kraft treten, so beruft die Kommission unverzüglich die Gruppen ein, um unter Berücksichtigung der Gründe für den Einwand neue regionale Listen aufzustellen. Die Kommission erlässt so bald wie möglich einen neuen delegierten Rechtsakt zur Erstellung der Unionsliste.

(5) Bei der Annahme der Unionsliste durch Kombination der regionalen Listen gemäß Absatz 3 geht die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Beratungen der Gruppen wie folgt vor:

a)
sie stellt sicher, dass nur solche Vorhaben aufgenommen werden, die die Kriterien gemäß Artikel 4 erfüllen;
b)
sie stellt die überregionale Kohärenz sicher und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Agentur gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 14;
c)
sie berücksichtigt die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 10;
d)
sie ist bestrebt, dass die Gesamtzahl an Vorhaben auf der Unionsliste überschaubar bleibt und bewältigt werden kann.

(6) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d und f dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, werden zu einem festen Bestandteil der entsprechenden regionalen Investitionspläne nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie der entsprechenden nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 und gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Diese Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität. Dieser Absatz gilt nicht für konkurrierende Vorhaben, Vorhaben, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d zu erstellen, oder für Vorhaben von gegenseitigem Interesse.

(7) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen und bei denen es sich um konkurrierende Vorhaben oder Projekte handelt, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d vorzulegen, können in die einschlägigen regionalen Investitionspläne, die nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne und gegebenenfalls andere nationale Infrastrukturpläne als in Betracht gezogene Vorhaben aufgenommen werden.

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