Artikel 14 VO (EU) 2022/869

Offshore-Netzplanung

(1) Bis zum 24. Januar 2023 schließen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission innerhalb ihrer in Anhang I Abschnitt 2 genannten spezifischen vorrangigen Offshore-Netzkorridore und unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Entwicklung in jeder Region eine nicht verbindliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei den Zielen für erneuerbaren Offshore-Strom, der bis 2050 sowie in Zwischenschritten 2030 und 2040 in den einzelnen Meeresbecken erzeugt werden soll, im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und dem Potenzial zur Erzeugung erneuerbaren Offshore-Energien der einzelnen Meeresbecken.

Diese nicht verbindliche Vereinbarung wird für jedes zum Gebiet der Mitgliedstaaten gehörige Meeresbecken schriftlich getroffen und berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorhaben in ihrem Küstenmeer und ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone zu entwickeln. Die Kommission stellt Leitlinien für die Arbeit in den Gruppen bereit.

(2) Bis zum 24. Januar 2024 und anschließend als Teil jedes Zehnjahresnetzentwicklungsplans erstellt und veröffentlicht ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der nationalen Regulierungsbehörden, der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie im Einklang mit der in Absatz 1 genannten nicht verbindlichen Vereinbarung als separaten Bericht, der Teil des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan ist, einen übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungsplan für jedes Meeresbecken, der mit den vorrangigen Offshore-Netzkorridoren gemäß Anhang I im Einklang steht und dem Umweltschutz sowie anderen Formen der Meeresnutzung Rechnung trägt.

Bei der Ausarbeitung der übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne innerhalb des in Absatz 1 vorgesehenen Zeitrahmens berücksichtigt ENTSO-E die in Absatz 1 genannten nicht verbindlichen Vereinbarungen für die Ausarbeitung der Szenarien für die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne.

Die übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne enthalten einen allgemeinen Überblick über das Potenzial an Offshore-Erzeugungskapazitäten und den daraus resultierenden Offshore-Netzbedarf, einschließlich des potenziellen Bedarfs an Verbindungsleitungen, Hybridvorhaben, radialen Verbindungen, Verstärkungen und Wasserstoffinfrastruktur.

(3) Die übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne müssen mit den gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 veröffentlichten regionalen Investitionsplänen im Einklang stehen und in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne integriert sein, damit eine kohärente Entwicklung der Onshore- und Offshore-Netzplanung und der notwendigen Verstärkung gewährleistet wird.

(4) Bis zum 24. Dezember 2024 und anschließend alle zwei Jahre aktualisieren die Mitgliedstaaten ihre gemäß Absatz 1 getroffene nicht verbindliche Vereinbarungen auch im Hinblick auf die Ergebnisse der Anwendung der Kosten-Nutzen-Analyse und der Kostenaufteilung auf die vorrangigen Offshore-Netzkorridore, wenn diese Ergebnisse verfügbar sind.

(5) Nach jeder Aktualisierung der nicht verbindlichen Vereinbarungen gemäß Absatz 4 aktualisiert ENTSO-E für jedes Meeresbecken die übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne im Rahmen des nächsten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans gemäß Absatz 2.

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