Artikel 15 VO (EU) 2022/869

Grenzüberschreitende Kostenaufteilung bei Offshore-Netzen für erneuerbare Energien

(1) Bis zum 24. Juni 2024 entwickelt die Kommission unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der relevanten ÜNB/FNB, der Agentur und der nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit den in Artikel 14 Absatz 1 genannten nicht verbindlichen Vereinbarungen Leitlinien für eine spezifische Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmaßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 14 Absatz 2 genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne für jedes Meeresbecken. Diese Leitlinien müssen mit Artikel 16 Absatz 1 vereinbar sein. Die Kommission aktualisiert erforderlichenfalls ihre Leitlinien unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die sich aus ihrer Umsetzung ergeben.

(2) Bis zum 24. Juni 2025 legt ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der Agentur, der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission die Ergebnisse der Anwendung der Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmethode auf die vorrangigen Offshore-Netzkorridore vor.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.