Artikel 23 VO (EU) 2022/869
Informationen und Publizität
Die Kommission richtet eine Transparenzplattform ein, die der Öffentlichkeit über das Internet leicht zugänglich ist, und pflegt diese. Die Plattform wird regelmäßig mit Informationen aus den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Berichten und der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website aktualisiert. Die Plattform enthält die folgenden Informationen:
- a)
- allgemeine, aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben auf der Unionsliste;
- b)
- den Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 für jedes Vorhaben auf der Unionsliste, der so vorgelegt wird, dass die Fortschritte bei der Durchführung jederzeit bewertet werden können;
- c)
- den wichtigsten erwarteten Nutzen und den Beitrag zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zielen und die Kosten der Vorhaben, mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;
- d)
- die Unionsliste;
- e)
- die von der Union für die einzelnen Vorhaben auf der Unionsliste gebundenen und aufgewandten Mittel;
- f)
- die Links zum nationalen Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 9;
- g)
- bestehende Meeresbeckenstudien und -pläne für jeden vorrangigen Offshore-Netzkorridor, ohne dass Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden.
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