Artikel 24 VO (EU) 2022/869
Ausnahmeregelung für Verbindungsleitungen für Zypern und Malta
(1) Im Falle Zyperns und Maltas, die nicht an das transeuropäische Gasnetz angeschlossen sind, gilt unbeschadet des Artikels 32 Absatz 2 eine Ausnahme von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a und den Anhängen I, II und III. Eine Verbindungsleitung für jeden dieser Mitgliedstaaten behält ihren Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen dieser Verordnung mit allen einschlägigen Rechten und Pflichten, wenn diese Verbindungsleitung
- a)
- sich am 23. Juni 2022 im Bau oder in der Planung befindet;
- b)
- gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erhalten hat und
- c)
- notwendig ist, um eine dauerhafte Anbindung dieser Mitgliedstaaten an das transeuropäische Gasnetz sicherzustellen.
Diese Vorhaben stellen künftig den Zugang zu neuen Energiemärkten — einschließlich Wasserstoff — sicher.
(2) Die Vorhabenträger legen den einschlägigen Gruppen ausreichende Nachweise dafür vor, wie die in Absatz 1 genannten Verbindungsleitungen den Zugang zu neuen Energiemärkten, einschließlich Wasserstoff, im Einklang mit den allgemeinen energie- und klimapolitischen Zielen der Union ermöglichen werden. Diese Nachweise enthalten eine Bewertung des Angebots und der Nachfrage bei erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff sowie eine Berechnung der durch das Vorhaben ermöglichten Verringerung der Treibhausgasemissionen.
Die Kommission überprüft regelmäßig diese Bewertung und Berechnung sowie die zeitnahe Durchführung des Projekts.
(3) Zusätzlich zu den in Artikel 19 festgelegten spezifischen Kriterien für eine finanzielle Unterstützung der Union werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verbindungsleitungen so konzipiert, dass der Zugang zu künftigen Energiemärkten, einschließlich Wasserstoff, gewährleistet ist, sie nicht zu einer Verlängerung der Lebensdauer von Erdgasanlagen führen und die grenzübergreifende Interoperabilität benachbarter Netze gewährleistet ist. Die Förderfähigkeit hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 18 endet am 31. Dezember 2027.
(4) Bei jedem Antrag auf finanzielle Unterstützung der Union für Arbeiten wird das Ziel, die Anlage bis 2036 in eine spezielle Wasserstoffanlage umzuwandeln, wenn die Marktbedingungen dies zulassen, anhand eines Fahrplans mit einem genauen Zeitplan eindeutig nachgewiesen.
(5) Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Zypern bzw. Malta direkt an das transeuropäische Gasnetz angeschlossen ist, oder bis zum 31. Dezember 2029, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.