Artikel 6 VO (EU) 2022/869

Europäische Koordinatoren

(1) Treten bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.

(2) Der europäische Koordinator

a)
fördert die Vorhaben, für die er zum europäischen Koordinator bestellt wurde, sowie den grenzüberschreitenden Dialog zwischen den Vorhabenträgern und allen betroffenen Interessenträgern;
b)
unterstützt, soweit erforderlich, alle Parteien bei der Konsultation der betroffenen Interessenträger, wobei er gegebenenfalls alternative Trassen erörtert, und bei der Einholung der für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;
c)
berät gegebenenfalls die Vorhabenträger bei der Finanzierung des Vorhabens;
d)
stellt eine angemessene Unterstützung und strategische Leitung durch die betroffenen Mitgliedstaaten für die Vorbereitung und Durchführung der Vorhaben sicher;
e)
legt jährlich und gegebenenfalls nach Ablauf seiner Amtszeit einen Bericht an die Kommission über die Fortschritte bei den Vorhaben und über etwaige Schwierigkeiten und Hindernisse vor, die voraussichtlich zu einer erheblichen Verzögerung bei der Inbetriebnahme der Vorhaben führen.

Die Kommission leitet den unter Buchstabe e genannten Bericht des europäischen Koordinators an das Europäische Parlament und an die betroffenen Gruppen weiter.

(3) Der europäische Koordinator wird im Anschluss an ein offenes, diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren und aufgrund der Erfahrung eines Bewerbers mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt.

(4) In dem Beschluss zur Benennung des europäischen Koordinators werden das Mandat mit Angabe der Mandatsdauer, die spezifischen Aufgaben und die entsprechenden Fristen sowie die einzuhaltende Methode festgelegt. Der Koordinierungsaufwand entspricht der Komplexität und den geschätzten Kosten der Vorhaben.

(5) Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten in vollem Umfang mit dem europäischen Koordinator bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Aufgaben zusammen.

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