Artikel 5 VO (EU) 2022/869
Durchführung und Überwachung der Vorhaben auf der Unionsliste
(1) Vorhabenträger erstellen einen Durchführungsplan für Vorhaben auf der Unionsliste, der einen Zeitplan für jeden der folgenden Punkte enthält:
- a)
- Machbarkeits- und Auslegungsstudien, auch im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel und die Einhaltung der Umweltvorschriften sowie des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” ,
- b)
- die Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde oder jede andere betroffene Behörde,
- c)
- den Bau und die Inbetriebnahme,
- d)
- den Plan für das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b.
(2) ÜNB/FNB, VNB und sonstige Betreiber arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Vorhaben auf der Unionsliste in ihrem Gebiet zu ermöglichen.
(3) Die Agentur und die betreffenden Gruppen überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben auf der Unionsliste erzielten Fortschritte und geben erforderlichenfalls Empfehlungen ab, um ihre Durchführung zu erleichtern. Die Gruppen können zusätzliche Informationen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 anfordern, Sitzungen mit den relevanten Parteien einberufen und die Kommission ersuchen, die bereitgestellten Informationen vor Ort zu überprüfen.
(4) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres, das dem Jahr folgt, in dem ein Vorhaben in die Unionsliste aufgenommen wurde, legen die Vorhabenträger für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II genannten Energieinfrastrukturkategorien fällt, der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 einen Jahresbericht vor.
Anzugeben sind in diesem Bericht:
- a)
- die Fortschritte, die bei der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme des Vorhabens erzielt wurden, insbesondere hinsichtlich des Genehmigungs- und des Konsultationsverfahrens, sowie zur Einhaltung der Umweltvorschriften und des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” der Umwelt durch das Vorhaben, und zu den zur Anpassung an den Klimawandel ergriffenen Maßnahmen;
- b)
- gegebenenfalls Verzögerungen gegenüber dem Durchführungsplan, deren Gründe und die Einzelheiten der sonstigen aufgetretenen Schwierigkeiten;
- c)
- gegebenenfalls ein überarbeiteter Plan, der die Bewältigung der Verzögerungen zum Ziel hat.
(5) Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 Absatz 1 übermitteln bis zum 28. Februar jedes Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der Vorhabenträger den Bericht gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorlegen muss, der Agentur und der jeweiligen Gruppe den Bericht gemäß Absatz 4 dieses Artikels, der um Informationen über Fortschritte und gegebenenfalls über Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren sowie über die Gründe für diese Verzögerungen ergänzt wurde. Der Beitrag der zuständigen Behörden zu dem Bericht wird deutlich als solcher gekennzeichnet und abgefasst, ohne dass der Text der Vorhabenträger geändert wird.
(6) Bis zum 30. April jedes Jahres, in dem eine neue Unionsliste angenommen werden soll, übermittelt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht über die der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegenden Vorhaben auf der Unionsliste vor, in dem die erzielten Fortschritte und zu erwartende Änderungen bei den Kosten des Vorhabens bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für die Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten gegeben werden. In diesem konsolidierten Bericht wird gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/942 auch die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die in Anhang I genannten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete bewertet.
In hinreichend begründeten Fällen kann die Agentur zusätzliche Informationen anfordern, die für die Wahrnehmung ihrer in diesem Absatz genannten Aufgaben erforderlich sind.
(7) Tritt bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens auf der Unionsliste eine Verzögerung gegenüber dem Durchführungsplan auf, die nicht auf zwingenden Gründen außerhalb des Einflusses des Vorhabenträgers beruht, gelten folgende Maßnahmen:
- a)
- Falls die Maßnahmen nach Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 51 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß dem jeweiligen einschlägigen nationalen Recht anwendbar sind, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Investition durchgeführt wird;
- b)
- falls die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Buchstabe a nicht anwendbar sind, wählt der Vorhabenträger des betreffenden Vorhabens innerhalb von 24 Monaten nach dem im Durchführungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme eine dritte Partei aus, die das Vorhaben gänzlich oder teilweise finanziert oder baut.
- c)
- falls keine dritte Partei gemäß Buchstabe b gewählt wird, kann der Mitgliedstaat oder — sofern er das so vorgesehen hat — die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Auslaufen der in Buchstabe b genannten Frist zur Finanzierung oder zum Bau des Vorhabens eine dritte Partei, die der Vorhabenträger akzeptieren muss, benennen;
- d)
- wenn die Verzögerung, gemessen an dem im Umsetzungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, 26 Monate überschreitet, kann die Kommission vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und im vollständigen Einvernehmen mit diesen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, die jedem Dritten, der in der Lage ist, als Vorhabenträger tätig zu werden, offensteht, um das Vorhaben nach einem vereinbarten Zeitplan zu bauen;
- e)
- kommen die in Buchstabe c oder d genannten Maßnahmen zur Anwendung, stellt der Netzbetreiber, in dessen Gebiet die Investition angesiedelt ist, den realisierenden Betreibern oder Investoren oder der dritten Partei alle für die Realisierung der Investition erforderlichen Informationen zur Verfügung, verbindet neue Anlagen mit dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz oder gegebenenfalls mit dem Verteilernetz und bemüht sich nach besten Kräften, die Durchführung der Investition zu unterstützen sowie für Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Vorhabens auf der Unionsliste zu sorgen.
(8) Ein Vorhaben auf der Unionsliste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Verfahren von der Unionsliste entfernt werden, wenn seine Aufnahme in diese Liste auf fehlerhaften Informationen beruhte, die ein ausschlaggebender Faktor für diese Aufnahme waren, oder das Vorhaben nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht.
(9) Vorhaben, die sich nicht mehr auf der Unionsliste befinden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die mit dem Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder als Vorhaben von gegenseitigem Interesse verbunden sind und sich aus dieser Verordnung ergeben.
Allerdings bleiben bei einem Vorhaben, das zwar nicht mehr länger in der Unionsliste aufgeführt ist, für das die zuständige Behörde jedoch Antragsunterlagen zur Prüfung angenommen hat, die Rechte und Pflichten nach Kapitel III bestehen, es sei denn, das Vorhaben wurde aus den in Absatz 8 dieses Artikels genannten Gründen von der Unionsliste entfernt.
(10) Dieser Artikel berührt nicht eine etwaige finanzielle Unterstützung der Union, die einem Vorhaben auf der Unionsliste vor der Entscheidung über seine Entfernung von der Unionsliste gewährt wurde.
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