Artikel 8 VO (EU) 2022/869
Organisation des Genehmigungsverfahrens
(1) Bis zum 23. Juni 2022 aktualisiert jeder Mitgliedstaat, soweit erforderlich, die Benennung einer zuständigen nationalen Behörde, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben auf der Unionsliste verantwortlich ist.
(2) Die Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen nationalen Behörde oder die damit zusammenhängenden Aufgaben können — für ein Vorhaben auf der Unionsliste oder für eine bestimmte Kategorie von Vorhaben auf der Unionsliste — einer anderen Behörde übertragen bzw. von einer anderen Behörde wahrgenommen werden, sofern:
- a)
- die zuständige nationale Behörde die Kommission über diese Übertragung in Kenntnis setzt und die darin enthaltenen Informationen entweder von der zuständigen nationalen Behörde oder von dem Vorhabenträger auf der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website veröffentlicht werden;
- b)
- je Vorhaben auf der Unionsliste jeweils nur eine Behörde zuständig ist und in dem Verfahren zur Annahme einer umfassenden Entscheidung zu dem betreffenden Vorhaben auf der Unionsliste als einziger Ansprechpartner des Vorhabenträgers fungiert und die Einreichung der einschlägigen Unterlagen und Angaben koordiniert.
Die zuständige nationale Behörde kann weiter für die Festlegung der Fristen zuständig bleiben; die in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen bleiben davon jedoch unberührt.
(3) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen des Unionsrechts und des Völkerrechts sowie, soweit es nicht im Widerspruch dazu steht, des nationalen Rechts erleichtert die zuständige nationale Behörde den Erlass der umfassenden Entscheidung. Die umfassende Entscheidung wird innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen nach einem der nachfolgenden Schemata getroffen:
- a)
-
Integriertes Schema:
Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen nationalen Behörde erlassen und ist die einzige rechtsverbindliche Entscheidung, die aus dem formalen Genehmigungsabschnitt resultiert. Sind andere Behörden von dem Vorhaben betroffen, so können diese im Einklang mit dem nationalen Recht ihre Stellungnahme in das Verfahren einbringen; die Stellungnahme wird von der zuständigen nationalen Behörde berücksichtigt.
- b)
-
Koordiniertes Schema:
Die umfassende Entscheidung umfasst mehrere rechtsverbindliche Einzelentscheidungen anderer betroffener Behörden, die von der zuständigen nationalen Behörde koordiniert werden. Die zuständige nationale Behörde kann zur Erstellung eines detaillierten Plans für das Genehmigungsfahren nach Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und zur Überwachung und Koordinierung der Umsetzung dieses detaillierten Plans eine Arbeitsgruppe einsetzen, in der alle betroffenen Behörden vertreten sind. Die zuständige nationale Behörde legt — gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht und unbeschadet der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen — nach Konsultation der anderen betroffenen Behörden von Fall zu Fall eine angemessene Frist für die einzelnen Entscheidungen fest. Die zuständige nationale Behörde kann eine Einzelentscheidung für eine andere betroffene nationale Behörde erlassen, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird und die Verzögerung nicht angemessen begründet werden kann, oder die zuständige nationale Behörde kann, sofern dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, in dem Maße, in dem dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist, davon ausgehen, dass das Vorhaben durch eine andere betroffene nationale Behörde genehmigt oder abgelehnt wurde, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird. Sofern dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, kann die zuständige nationale Behörde die Einzelentscheidung einer anderen betroffenen nationalen Behörde außer Acht lassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Entscheidung hinsichtlich der von der betroffenen nationalen Behörde vorgelegten zugrunde gelegten Erkenntnisse nicht hinreichend begründet ist; dabei trägt die zuständige nationale Behörde dafür Sorge, dass die relevanten Anforderungen des Unions- und des Völkerrechts eingehalten werden, und begründet ihre Entscheidung.
- c)
-
Kooperations-schema:
Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen nationalen Behörde koordiniert. Die zuständige nationale Behörde legt — gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht und unbeschadet der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen — nach Konsultation der anderen betroffenen Behörden im Einzelfall eine angemessene Frist für die einzelnen Entscheidungen fest. Sie überwacht die Einhaltung der Fristen durch die betroffenen Behörden.
Die Mitgliedstaaten setzen die Schemata in einer Weise um, die nach nationalem Recht dazu beiträgt, dass die umfassende Entscheidung möglichst effizient und zeitnah getroffen wird.
Die Zuständigkeiten der betroffenen Behörden können entweder in die Zuständigkeit der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörde integriert werden, oder die betroffenen Behörden können, bis zu einem gewissen Grad und im Einklang mit dem jeweiligen Genehmigungsschema, das der Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz gewählt hat, ihre Zuständigkeiten unabhängig wahrnehmen, um den Erlass einer umfassenden Entscheidung zu erleichtern und entsprechend mit der zuständigen nationalen Behörde zusammenzuarbeiten.
Erwartet eine betroffene Behörde, dass eine Einzelentscheidung nicht fristgerecht erlassen wird, teilt die Behörde dies der zuständigen nationalen Behörde unverzüglich mit und begründet die Verzögerung. Anschließend legt die zuständige nationale Behörde die Frist, binnen derer die betreffende Einzelentscheidung zu erlassen ist, neu fest, wobei den in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Gesamtfristen Rechnung zu tragen ist.
Die Mitgliedstaaten wählen eines der drei in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Schemata zur Erleichterung und Koordinierung der Verfahren und entscheiden sich dabei für die Umsetzung des für sie angesichts der nationalen Besonderheiten bei den Planungsverfahren und Genehmigungsverfahren wirksamste Schema. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das Kooperationsschema, unterrichtet er die Kommission über die Gründe hierfür.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Schemata gemäß Absatz 3 bei Onshore- und Offshore-Vorhaben auf der Unionsliste anwenden.
(5) Sind für ein Vorhaben auf der Unionsliste Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich, ergreifen die zuständigen nationalen Behörden alle für eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit und Kommunikation untereinander erforderlichen Schritte, einschließlich der in Artikel 10 Absatz 6 genannten Schritte. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsame Verfahren vorzusehen, vor allem für die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(6) Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die an einem Vorhaben auf der Unionsliste, das zu einem der vorrangigen Offshore-Netzkorridore gemäß Anhang I Kapitel 2 zählt, beteiligt sind, benennen gemeinsam untereinander je Vorhaben eine einzige Anlaufstelle für die Vorhabenträger, die dafür zuständig ist, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden über die Genehmigungsverfahren des Vorhabens zu erleichtern, um dieses Verfahren und den Entscheidungserlass durch die zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern. Die einzigen Anlaufstellen können als Sammelstelle dienen, bei der die vorhandenen Dokumente zu den Vorhaben zusammengefasst werden.
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