Artikel 9 VO (EU) 2022/869

Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Bis zum 24. Oktober 2023 veröffentlicht der Mitgliedstaat oder die zuständige nationale Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden, ein aktualisiertes Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben auf der Unionsliste geltende Genehmigungsverfahren, in das mindestens die in Anhang VI Nummer 1 aufgeführten Informationen aufgenommen werden. Das Handbuch ist nicht rechtsverbindlich, in ihm wird jedoch auf die einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug genommen oder daraus zitiert. Die zuständigen nationalen Behörden arbeiten soweit erforderlich mit den Behörden der Nachbarländer zusammen und streben dabei danach, Synergieeffekte zu erzielen, um sich über bewährte Verfahren auszutauschen und das Genehmigungsverfahren zu erleichtern, insbesondere mit Blick auf die Erstellung des Verfahrenshandbuchs.

(2) Unbeschadet des Umweltrechts und etwaiger Anforderungen der Übereinkommen von Aarhus und Espoo sowie des einschlägigen Unionsrechts befolgen alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Parteien die in Anhang VI Nummer 3 aufgeführten Grundsätze für die Beteiligung der Öffentlichkeit.

(3) Innerhalb einer indikativen Frist von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 10 Absatz 3 erstellt der Vorhabenträger ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, das dem im Handbuch gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgegebenen Verfahren und den in Anhang VI festgelegten Leitlinien entspricht, und übermittelt es der zuständigen nationalen Behörde. Innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Konzepts verlangt die zuständige nationale Behörde Änderungen oder genehmigt das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit; dabei berücksichtigt die zuständige Behörde jegliche Art der Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit, die vor Beginn des Genehmigungsverfahrens stattgefunden hat, sofern die betreffende Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit den Bestimmungen dieses Artikels entspricht.

Wenn der Vorhabenträger wesentliche Änderungen an einem genehmigten Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit plant, setzt er die zuständige nationale Behörde davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die zuständige nationale Behörde Änderungen verlangen.

(4) Bevor der Vorhabenträger die endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 10 Absatz 7 einreicht, wird, sofern nicht bereits nach nationalem Recht gleiche oder höhere Anforderungen gelten, durch den Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, von der zuständigen nationalen Behörde mindestens eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Öffentliche Konsultationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU nach Einreichung des Genehmigungsantrags stattfinden müssen, werden von dieser öffentlichen Konsultation nicht berührt. Im Zuge der öffentlichen Konsultation werden die in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe a genannten Interessenträger frühzeitig über das Vorhaben informiert; außerdem trägt sie dazu bei, den am besten geeigneten Standort oder die am besten geeignete Trasse oder Technologie, gegebenenfalls auch im Hinblick auf das Vorhaben betreffende Überlegungen bezüglich einer angemessenen Anpassung an den Klimawandel, alle nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht relevanten Auswirkungen und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden relevanten Themen festzustellen. Die öffentliche Konsultation muss die in Anhang VI Nummer 5 genannten Mindestanforderungen erfüllen. Unbeschadet der Verfahrens- und Transparenzvorschriften in den Mitgliedstaaten veröffentlicht der Vorhabenträger auf der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Website einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die bei den öffentlichen Konsultationen geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden; dazu legt er im Bericht dar, welche Änderungen am Standort, an der Trasse und an der Auslegung des Vorhabens vorgenommen wurden, bzw. begründet, warum diese Meinungen nicht berücksichtigt wurden.

Der Vorhabenträger erstellt einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Aktivitäten, die die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Einreichung der Antragsunterlagen betreffen, einschließlich der vor Beginn des Genehmigungsverfahrens erfolgten Aktivitäten.

Der Vorhabenträger übermittelt die Berichte gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zusammen mit den Antragsunterlagen der zuständigen nationalen Behörde. Die Ergebnisse dieser Berichte werden bei der umfassenden Entscheidung gebührend berücksichtigt.

(5) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, finden die öffentlichen Konsultationen gemäß Absatz 4 in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von maximal zwei Monaten nach dem Beginn der ersten öffentlichen Konsultation statt.

(6) Bei Vorhaben, die voraussichtlich in einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben, auf die Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU und das Übereinkommen von Espoo Anwendung finden, werden die relevanten Informationen den zuständigen nationalen Behörden der betroffenen Nachbarmitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die zuständigen nationalen Behörden der betroffenen Nachbarmitgliedstaaten teilen gegebenenfalls im Rahmen des Mitteilungsverfahrens mit, ob sie oder eine andere betroffene Behörde sich an den relevanten öffentlichen Konsultationsverfahren beteiligen wollen.

(7) Der Vorhabenträger richtet eine spezielle Website zum Vorhaben mit relevanten Informationen über das Vorhaben von gemeinsamem Interesse ein und aktualisiert diese regelmäßig; die Website wird mit der Website der Kommission und der Transparenzplattform gemäß Artikel 23 verlinkt und erfüllt die Anforderungen in Anhang VI Nummer 6. Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen wird gewahrt.

Die Vorhabenträger veröffentlichen relevante Informationen auch über andere geeignete Informationskanäle, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

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