ANHANG VI VO (EU) 2022/869
LEITLINIEN FÜR TRANSPARENZ UND FÜR DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
- 1.
-
Das Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 9 Absatz 1 enthält mindestens die folgenden Angaben:
- a)
- die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die sich Entscheidungen und Stellungnahmen für die verschiedenen Arten von relevanten Vorhaben von gemeinsamem Interesse stützen, einschließlich Umweltvorschriften,
- b)
- die Liste der relevanten Entscheidungen und Stellungnahmen, die eingeholt werden müssen,
- c)
- die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, betroffener anderer Behörden und der wichtigsten Interessenträger,
- d)
- die Arbeitsabläufe, in denen die einzelnen Phasen des Verfahrens skizziert werden, mit einer vorläufigen Zeitplanung und einer Kurzdarstellung der Entscheidungsverfahren für die verschiedenen Arten relevanter Vorhaben von gemeinsamem Interesse,
- e)
- Informationen über Umfang, Gliederung und Detailgrad der mit dem Antrag für Entscheidungen mitzuliefernden Unterlagen, einschließlich einer Prüfliste,
- f)
- die Phasen und Instrumente für die Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Verfahren,
- g)
- die Art und Weise, wie die zuständige Behörde, andere betroffene Behörden und der Vorhabenträger nachweisen, dass die in den öffentlichen Konsultationen geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden, etwa indem dargelegt wird, welche Änderungen am Standort und dem Entwurf des Vorhabens vorgenommen wurden, oder indem begründet wird, warum diese Meinungen nicht berücksichtigt wurden,
- h)
- im Rahmen der Möglichkeiten Übersetzungen seines Inhalts in allen Sprachen der benachbarten Mitgliedstaaten, die in Zusammenarbeit mit den jeweiligen benachbarten Mitgliedstaaten zu erstellen sind.
- 2.
-
In dem detaillierten Plan gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b wird mindestens Folgendes angegeben:
- a)
- die einzuholenden Entscheidungen und Stellungnahmen,
- b)
- die voraussichtlich betroffenen Behörden und Interessenträger und die voraussichtlich betroffene Öffentlichkeit,
- c)
- die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer,
- d)
- die wichtigsten Meilensteine, die im Hinblick auf die zu treffende umfassende Entscheidung zu erreichen sind, und die jeweiligen Fristen,
- e)
- die von den Behörden eingeplanten Ressourcen und der mögliche Bedarf an zusätzlichen Ressourcen.
- 3.
-
Um die Öffentlichkeit stärker am Genehmigungsverfahren zu beteiligen und sicherzustellen, dass sie vorab unterrichtet wird und ein Dialog mit ihr stattfindet, werden unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf öffentliche Konsultationen im Rahmen des Umweltrechts die folgenden Grundsätze angewendet:
- a)
- Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Interessenträger, darunter relevante nationale, regionale und lokale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf inklusive, offene und transparente Weise zu einem Zeitpunkt konsultiert, zu dem etwaige Bedenken der Öffentlichkeit noch berücksichtigt werden können. Gegebenenfalls unterstützt die zuständige Behörde die vom Vorhabenträger durchgeführten Aktivitäten aktiv.
- b)
- Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Verfahren für die öffentlichen Konsultationen, einschließlich der bereits nach nationalem Recht vorgeschriebenen öffentlichen Konsultationen, bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Möglichkeit in Gruppen zusammengefasst werden. Jede öffentliche Konsultation erstreckt sich auf alle Themen, die für die jeweilige Verfahrensphase relevant sind, wobei ein für die jeweilige Verfahrensphase relevantes Thema nicht in mehr als einer öffentlichen Konsultation behandelt wird, die jedoch an mehreren geografischen Standorten stattfinden kann. Die Themen, die im Rahmen einer öffentlichen Konsultation behandelt werden, werden in der dazugehörigen Mitteilung klar angegeben.
- c)
- Kommentare und Einwände sind nur vom Beginn der öffentlichen Konsultation bis zum Ablauf der Frist zulässig.
- d)
- Die Vorhabenträger stellen sicher, dass die Konsultationen während eines Zeitraums stattfinden, in dem eine offene und inklusive Beteiligung der Öffentlichkeit möglich ist.
- 4.
-
Das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit umfasst mindestens Informationen über
- a)
- die betroffenen und angesprochenen Interessenträger,
- b)
- die geplanten Maßnahmen, einschließlich der vorgeschlagenen, der Allgemeinheit offenstehenden Örtlichkeiten und der Zeitpunkte der hierfür vorgesehenen Sitzungen,
- c)
- die Zeitplanung,
- d)
- das verschiedenen Aufgaben zugewiesene Personal.
- 5.
-
Im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die vor dem Einreichen der Antragsunterlagen durchzuführen ist, leisten die relevanten Parteien mindestens Folgendes:
- a)
- Sie veröffentlichen vor Beginn der Konsultation in elektronischer und erforderlichenfalls gedruckter Form eine maximal 15 Seiten lange Informationsbroschüre mit einem klaren, knapp gehaltenen Überblick über die Beschreibung, den Zweck und den vorläufigen Zeitplan der Entwicklungsschritte des Vorhabens sowie Angaben zum nationalen Netzentwicklungsplan und zu in Betracht kommenden alternativen Trassen, Art und Beschaffenheit der möglichen Auswirkungen — auch grenzüberschreitender oder grenzübergreifender Art — und möglichen Folgenbegrenzungsmaßnahmen; in der Informationsbroschüre werden darüber hinaus die Internet-Adressen der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, der Transparenzplattform gemäß Artikel 23 und des Verfahrenshandbuchs gemäß Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführt.
- b)
- Sie veröffentlichen die Angaben zur Konsultation auf der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, an den Schwarzen Brettern in den Büros der kommunalen Behörden und in mindestens einem oder gegebenenfalls zwei lokalen Medien.
- c)
- Sie laden relevante betroffene Interessenträger, Verbände, Organisationen und Gruppen schriftlich oder in elektronischer Form zu eigens dafür vorgesehenen Sitzungen ein, in denen etwaige Anliegen erörtert werden.
- 6.
-
Auf der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7 werden mindestens die folgenden Angaben veröffentlicht:
- a)
- das Datum der letzten Aktualisierung der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse,
- b)
- Übersetzungen ihres Inhalts in allen Sprachen der von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1 hat,
- c)
- die unter Nummer 5 genannte Informationsbroschüre in einer mit den neusten Daten zum Vorhaben aktualisierten Fassung,
- d)
- eine nichttechnische, regelmäßig aktualisierte Zusammenfassung, in der der aktuelle Stand des Vorhabens dargestellt wird, geografische Angaben enthalten sind sowie, im Fall von Aktualisierungen, Änderungen gegenüber vorherigen Fassungen klar angegeben werden,
- e)
- der Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 in einer mit den neusten Daten zum Vorhaben aktualisierten Fassung,
- f)
- die von der Union für das Vorhaben gebundenen und aufgewandten Mittel,
- g)
- die Planung für das Vorhaben und für die öffentlichen Konsultationen mit klarer Angabe der Termine und der Örtlichkeiten für öffentliche Konsultationen und Anhörungen und der für diese Anhörungen vorgesehenen Themen,
- h)
- Kontaktdaten für den Erhalt weiterer Informationen oder Unterlagen,
- i)
- Kontaktdaten für die Übermittlung von Bemerkungen und Einwänden während der öffentlichen Konsultationen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.