Artikel 1 VO (EU) 2022/89

(1) Die Mitgliedstaaten berechnen die ausreichende spezifische Lagerkapazität für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b und Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 nach der Methode in Anhang I dieser Verordnung.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung der Angaben gemäß Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 tragen die Mitgliedstaaten bei ihren Schätzungen für das Aufkommen der verschiedenen Arten von Abfall den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Abfallaufkommensquoten Rechnung.

(3) Neben den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Abfallaufkommensquoten können die Mitgliedstaaten bei ihren Schätzungen für das Aufkommen der verschiedenen Arten von Abfall an Bord eines oder beide der folgenden Kriterien heranziehen:

a)
historische Aufzeichnungen über angefallene Abfälle auf der Grundlage der für das betreffende Schiff vorliegenden Formulare für die Voranmeldung von Abfällen und Abfallabgabebescheinigungen;
b)
Überprüfungen an Bord, durch die Informationen über frühere Abfallaufkommensquoten, Einzelheiten zur Abfallbewirtschaftung an Bord sowie geräte- oder handelsgebietsspezifische Informationen erlangt werden, die Auswirkungen auf die tatsächliche Abfallaufkommensquote haben.

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