Artikel 2 VO (EU) 2022/89

Die Methode zur Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität gemäß Anhang I dieser Verordnung gilt nicht für folgende Abfallarten:

a)
Abfallarten gemäß Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen;
b)
passiv gefischte Abfälle.

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