ANHANG I VO (EU) 2022/89

Methode zur Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität

1.
Bei der Methode werden die geschätzten Mengen der an Bord verbleibenden Abfälle rechnerisch zur maximalen Lagerkapazität ins Verhältnis gesetzt.
2.
Die genutzte Abfallkapazität (Used Waste Capacity, UWC), die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Voranmeldung von Abfällen an den Anlaufhafen geschätzt und als Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität angegeben wird, darf einen vorab festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten.
3.
Die UWC wird nach folgender Formel berechnet:

4.
Die UWC erfüllt folgende Bedingung:

UWC (%) < Schwellenwert

Dabei gilt:

A ist die geschätzte Menge der Abfallart, die zum Zeitpunkt des Auslaufens aus dem Anlaufhafen an Bord verbleibt (ausgedrückt in m3);

M ist die maximale Lagerkapazität (ausgedrückt in m3);

Der Schwellenwert ist der in Tabelle 1 angegebene Wert für die entsprechende Abfallart und den nächsten Anlaufhafen.

Tabelle 1

Schwellenwerte

Nächster Anlaufhafen Anlage I zum MARPOL-Übereinkommen Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen Anlage V zum MARPOL-Übereinkommen Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen
Der nächste Anlaufhafen ist ein EU-Hafen oder gehört der „Gruppe der zusätzlichen ausgewählten Häfen” an. 50 % 50 % 25 % 75 %
Der nächste Anlaufhafen ist kein EU-Hafen und gehört nicht der „Gruppe der zusätzlichen ausgewählten Häfen” an. 25 % 50 % 20 % 25 %
5.
Für die Zwecke der Anwendung der Berechnungsmethode für die ausreichende spezifische Lagerkapazität für Abfälle gilt Folgendes:

a)
Der Anlaufhafen gemäß dem Formular für die Voranmeldung von Abfällen in Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 ist der Hafen, den das Schiff ansteuert und an den die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 übermittelt wird;
b)
Der nächste Anlaufhafen ist der Hafen, der gemäß Nummer 2.5 des Formulars für die Voranmeldung von Abfällen in Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 nach dem Auslaufen angelaufen wird;
c)
Die in Nummer 3 Spalte 6 „Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt” des Formulars für die Voranmeldung von Abfällen in Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 genannte Menge bezieht sich auf die angefallenen Abfälle, die in einer Hafenauffangeinrichtung entsorgt werden sollen. Mengen, die legal ins Meer eingeleitet werden dürfen, werden nicht in den gemeldeten Wert eingerechnet.

6.
Die „Gruppe zusätzlicher ausgewählter Häfen” umfasst die Häfen, die für die Zwecke der Anwendung der Schwellenwerte in Tabelle 1 als EU-Häfen anzusehen sind. Dieser Gruppe gehören alle Häfen in Island, Norwegen, dem Vereinigten Königreich (einschließlich Isle of Man, Kanalinseln und Gibraltar) sowie die russischen Ostseehäfen an.
7.
Während der ersten beiden Jahre der Anwendung dieser Verordnung kann die nach Absatz 3 dieses Anhangs berechnete UWC als Richtwert für die folgenden Arten von Ladungsrückständen behandelt werden:

a)
Anlage I zum MARPOL-Übereinkommen — Öl Ölhaltiges Tankwaschwasser
b)
Anlage I zum MARPOL-Übereinkommen — Öl Schmutziges Ballastwasser
c)
Anlage V zum MARPOL-Übereinkommen — Schiffsmüll Ladungsrückstände, schädlich für die Meeresumwelt (HME, Harmful to the Marine Environment)
d)
Anlage V zum MARPOL-Übereinkommen — Schiffsmüll Ladungsrückstände, nicht schädlich für die Meeresumwelt (non-HME)

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