Artikel 2 VO (EU) 2022/90
Bei der Erfüllung der Inspektionsverpflichtungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2019/883 halten sich die Mitgliedstaaten an folgende Vorgaben:
- a)
- Sie räumen der Überprüfung von Schiffen mit einer höheren Risikokategorie Vorrang ein;
- b)
- sie wählen jedes Jahr mindestens 1 % der zu überprüfenden Schiffe nach dem Zufallsprinzip aus.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.