Artikel 2 VO (EU) 2022/90

Bei der Erfüllung der Inspektionsverpflichtungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2019/883 halten sich die Mitgliedstaaten an folgende Vorgaben:

a)
Sie räumen der Überprüfung von Schiffen mit einer höheren Risikokategorie Vorrang ein;
b)
sie wählen jedes Jahr mindestens 1 % der zu überprüfenden Schiffe nach dem Zufallsprinzip aus.

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