Artikel 1 VO (EU) 2022/90

(1) Für die Zwecke von Überprüfungen stufen die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/883 genannten Schiffe in die folgenden Risikokategorien ein:

a)
Risikostufe 1 (hohes Risiko);
b)
Risikostufe 2 (mittleres Risiko);
c)
Risikostufe 3 (geringes Risiko);
d)
Risikostufe 4 (sehr geringes Risiko).

(2) Die Risikostufe für jedes Schiff wird anhand der in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Risikoparameter bestimmt.

(3) Die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Risikoparameter werden nach der in den Nummern 1 bis 4 des Anhangs genannten Methodik angewendet.

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