Artikel 1 VO (EU) 2022/90
(1) Für die Zwecke von Überprüfungen stufen die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/883 genannten Schiffe in die folgenden Risikokategorien ein:
- a)
- Risikostufe 1 (hohes Risiko);
- b)
- Risikostufe 2 (mittleres Risiko);
- c)
- Risikostufe 3 (geringes Risiko);
- d)
- Risikostufe 4 (sehr geringes Risiko).
(2) Die Risikostufe für jedes Schiff wird anhand der in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Risikoparameter bestimmt.
(3) Die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Risikoparameter werden nach der in den Nummern 1 bis 4 des Anhangs genannten Methodik angewendet.
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