Präambel VO (EU) 2022/90
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG(1), insbesondere Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen ist von entscheidender Bedeutung, um dem Problem des Meeresmülls und anderer in die Meeresumwelt gelangender Schiffsabfälle wirksam zu begegnen.
- (2)
- Mit einem einzigen risikobasierten Auswahlmechanismus der Union sollten einheitliche Bedingungen für die Auswahl von Schiffen für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 vorgesehen werden.
- (3)
- Mit der Einrichtung des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union soll den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Hilfsmittel zur Erfüllung der Inspektionsverpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/883 an die Hand gegeben werden.
- (4)
- Bei der Bewertung des Risikos, ob ein Schiff die in der Richtlinie (EU) 2019/883 festgelegten Verpflichtungen erfüllt oder nicht, sollten mehrere Parameter berücksichtigt werden, die zusammen einen eindeutigen Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Risikos liefern. Es sollte sich um folgende Parameter handeln: Nichterfüllung der Vorschriften über die Entladung von Abfällen oder Hinweise darauf; Zeitraum seit der letzten Überprüfung; frühere Berichte der zuständigen Hafenbehörden über Verstöße; vorheriger und nächster Anlaufhafen; Vorliegen einer Befreiung für das betreffende Schiff; Informationen in SafeSeaNet und THETIS-EU.
- (5)
- Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Auswahl der zu überprüfenden Schiffe einheitlich sind, müssen die Mitgliedstaaten eine harmonisierte Methodik anwenden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 erlassene Durchführungsrechtsakte sollten daher in Form von Durchführungsverordnungen erlassen werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116.
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