Präambel VO (EU) 2022/90

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG(1), insbesondere Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen ist von entscheidender Bedeutung, um dem Problem des Meeresmülls und anderer in die Meeresumwelt gelangender Schiffsabfälle wirksam zu begegnen.
(2)
Mit einem einzigen risikobasierten Auswahlmechanismus der Union sollten einheitliche Bedingungen für die Auswahl von Schiffen für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 vorgesehen werden.
(3)
Mit der Einrichtung des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union soll den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Hilfsmittel zur Erfüllung der Inspektionsverpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/883 an die Hand gegeben werden.
(4)
Bei der Bewertung des Risikos, ob ein Schiff die in der Richtlinie (EU) 2019/883 festgelegten Verpflichtungen erfüllt oder nicht, sollten mehrere Parameter berücksichtigt werden, die zusammen einen eindeutigen Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Risikos liefern. Es sollte sich um folgende Parameter handeln: Nichterfüllung der Vorschriften über die Entladung von Abfällen oder Hinweise darauf; Zeitraum seit der letzten Überprüfung; frühere Berichte der zuständigen Hafenbehörden über Verstöße; vorheriger und nächster Anlaufhafen; Vorliegen einer Befreiung für das betreffende Schiff; Informationen in SafeSeaNet und THETIS-EU.
(5)
Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Auswahl der zu überprüfenden Schiffe einheitlich sind, müssen die Mitgliedstaaten eine harmonisierte Methodik anwenden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 erlassene Durchführungsrechtsakte sollten daher in Form von Durchführungsverordnungen erlassen werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116.

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