Artikel 1 VO (EU) 2022/91

(1) Die Kriterien in Abschnitt 1 des Anhangs sind von Hafenauffangeinrichtungen oder Hafenbehörden bei der Berechnung der verringerten Gebühren gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/883 zu berücksichtigen.

(2) Die Kriterien in Abschnitt 2 des Anhangs können von Hafenauffangeinrichtungen oder Hafenbehörden bei der Berechnung der verringerten Gebühren gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/883 berücksichtigt werden.

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