Präambel VO (EU) 2022/91
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG(1), insbesondere Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für die Zwecke der Verringerung der Gebühren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 sollten die im Anhang aufgeführten Kriterien herangezogen werden.
- (2)
- Die Kriterien in Abschnitt 1 des Anhangs spiegeln wesentliche Anstrengungen zur Abfallminderung wider. Sie sollten daher verbindlich sein.
- (3)
- Die zusätzlichen Kriterien in Abschnitt 2 des Anhangs können angewendet werden, um Anreize für spezifische Verfahren und Ausrüstungen zu schaffen, die gegebenenfalls auch der Abfallminderung dienlich sind. Daher sollten diese Kriterien fakultativ sein.
- (4)
- Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Anwendung der Gebührenermäßigung gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/883 einheitlich sind, müssen die Mitgliedstaaten eine harmonisierte Methodik anwenden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 erlassene Durchführungsrechtsakte sollten daher in Form von Durchführungsverordnungen erlassen werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116.
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