Präambel VO (EU) 2022/91

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG(1), insbesondere Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für die Zwecke der Verringerung der Gebühren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 sollten die im Anhang aufgeführten Kriterien herangezogen werden.
(2)
Die Kriterien in Abschnitt 1 des Anhangs spiegeln wesentliche Anstrengungen zur Abfallminderung wider. Sie sollten daher verbindlich sein.
(3)
Die zusätzlichen Kriterien in Abschnitt 2 des Anhangs können angewendet werden, um Anreize für spezifische Verfahren und Ausrüstungen zu schaffen, die gegebenenfalls auch der Abfallminderung dienlich sind. Daher sollten diese Kriterien fakultativ sein.
(4)
Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Anwendung der Gebührenermäßigung gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/883 einheitlich sind, müssen die Mitgliedstaaten eine harmonisierte Methodik anwenden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 erlassene Durchführungsrechtsakte sollten daher in Form von Durchführungsverordnungen erlassen werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116.

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