Artikel 1 VO (EU) 2022/92

(1) Die Methode für die Erhebung von Daten über das Volumen und die Masse passiv gefischter Abfälle durch die Mitgliedstaaten muss mit dem Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat im Einklang stehen.

(2) Für Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallen, erfolgt die Erhebung von Daten über passiv gefischte Abfälle auf der Grundlage der Angaben in der Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883.

(3) Für Fischereifahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallen, erfolgt die Erhebung von Daten über passiv gefischte Abfälle anhand einer der folgenden im Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat beschriebenen Methoden:

a)
Erhebungen;
b)
administrative oder sonstige Quellen;
c)
statistische Schätzverfahren;
d)
Kombination der unter den Buchstaben a, b und c genannten Methoden.

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