Artikel 2 VO (EU) 2022/92

(1) Passiv gefischte Abfälle sind je nach den in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Bestandteilen zu melden.

(2) Passiv gefischte Abfälle können aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät umfassen, das getrennt von anderem Meeresmüll gemeldet werden kann.

(3) Die obligatorischen und fakultativen Elemente der Berichterstattung über passiv gefischte Abfälle sind Tabelle 2 des Anhangs zu entnehmen.

(4) Das Berichtsformat für passiv gefischte Abfälle und die Aggregationsmethode sind in Tabelle 3 des Anhangs festgelegt.

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