Artikel 1 VO (EU) 2022/95

(1) Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex73079311, ex73079319 und ex73079980 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307998092, 7307998093, 7307998094, 7307998095 und 7307998098) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Zollsatz (in %) TARIC-Zusatzcodes
China Alle Unternehmen 58,6

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