Präambel VO (EU) 2022/95

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (im Folgenden „Rohrstücke” oder „betroffene Ware” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” oder „China” ) und Thailand wurden ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 des Rates(2) (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ) eingeführt.
(2)
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates(3) auf die aus Taiwan, mit der Verordnung (EG) Nr. 2052/2004 des Rates(4) auf die aus Indonesien, mit der Verordnung (EG) Nr. 2053/2004 des Rates(5) auf die aus Sri Lanka und mit der Verordnung (EG) Nr. 655/2006 des Rates(6) auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren ausgeweitet, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, Indonesiens, Sri Lankas bzw. der Philippinen angemeldet oder nicht.
(3)
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1934 der Kommission(7) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt wurden.
1.2.
Gegenüber anderen Drittländern geltende Maßnahmen
(4)
Derzeit gelten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlusstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia(8).
1.3.
Antrag auf Auslaufüberprüfung und Einleitung
(5)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens(9) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl (im Folgenden „Rohrstücke” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” , „China” oder „betroffenes Land” ) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag (im Folgenden „Antrag” ) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(6)
Der Antrag wurde am 25. Juni 2020 vom „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union” (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 60 % der gesamten Unionsproduktion von Rohrstücken entfallen.
(7)
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.
(8)
Nachdem die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 27. Oktober 2020 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Rohrstücken mit Ursprung in der VR China ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(10) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
1.4.
Interessierte Parteien
(9)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission insbesondere den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, Hersteller in der VR China, bekanntermaßen betroffene Einführer und Verwender in der Union sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(10)
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
1.5.
Stichprobenverfahren
(11)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.5.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(12)
Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie bereits eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsvolumens in der Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte, wobei auch eine repräsentative geografische Verteilung sichergestellt wurde. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller der Stichprobe entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 56 % der geschätzten unionsweiten Gesamtproduktion und 49 % der geschätzten Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen; es gingen aber keine Stellungnahmen ein. Die vorläufige Stichprobe wurde somit bestätigt und gilt für den Wirtschaftszweig der Union als repräsentativ.
1.5.2.
Bildung einer Stichprobe der Hersteller in China
(13)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens in Bezug auf die Hersteller im betroffenen Land entscheiden konnte, waren diese Parteien aufgefordert worden, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Informationen zu übermitteln. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung Chinas bei der Union, gegebenenfalls weitere Hersteller, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren. Da sich jedoch zunächst nur ein ausführender Hersteller meldete, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe. Da dieser ausführende Hersteller zudem beschlossen hat, doch nicht mitzuarbeiten, wurden die Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.
1.6.
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(14)
Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle unabhängigen Einführer um ihre Mitarbeit an dieser Untersuchung. Die betreffenden Parteien wurden gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die im Anhang der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln. Es meldeten sich nur zwei Einführer. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.
1.7.
Fragebogen und Kontrollbesuche
(15)
Die Kommission übersandte der Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(16)
Am Tag der Einleitung wurden die an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie die an Einführer, Verwender und ausführende Hersteller gerichteten Fragebögen online(11) zugänglich gemacht.
(17)
Bei der Kommission gingen Fragebogenantworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, des Antragstellers und von zwei Einführern ein.
(18)
Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Stattdessen nahm die Kommission im Einklang mit ihrer Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen einen Fernabgleich aller Informationen vor, die sie für die Ermittlungen benötigte(12). Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben aller in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, und zwar:
1.8.
Weiteres Verfahren
(19)
Am 9. November 2021 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
(20)
Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen seitens der interessierten Parteien ein.
1.9.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(21)
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.10.
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union
(22)
Die Einleitung dieser Untersuchung erfolgte am 27. Oktober 2020, d. h. während des zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterlag. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2020. Unternehmen und Verbände aus dem Vereinigten Königreich galten daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als interessierte Parteien in diesem Verfahren.
(23)
In einem Aktenvermerk zum Dossier vom 18. Januar 2021 forderte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte im Vereinigten Königreich, die sich weiterhin als interessierte Partei betrachten, dazu auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Es meldete sich jedoch kein Unternehmen.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(24)
Gegenstand dieser Überprüfung ist dieselbe Ware wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „überprüfte Ware” ), die derzeit unter den KN-Codes ex73079311, ex73079319 und ex73079980 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307998092, 7307998093, 7307998094, 7307998095 und 7307998098) eingereiht werden.
2.2.
Gleichartige Ware
(25)
Wie die Untersuchung, die die Einführung der geltenden Maßnahmen zur Folge hatte(13), ergab, haben die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen:
(26)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
3.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS
3.1.
Vorbemerkungen
(27)
Die Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fortgesetzt (5192 Tonnen), wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der letzten Auslaufüberprüfung (8058 Tonnen von Juli 2013 bis Juni 2014). Statistiken aus der Eurostat-Datenbank Comext(14) zufolge machten die Einfuhren von Rohrstücken aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ca. 10 % des Unionsmarktes aus, verglichen mit einem Marktanteil von 16 % in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung.
(28)
Wie in Erwägungsgrund 13 festgestellt, arbeitete keiner der Ausführer/Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit.
(29)
Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen hierzu keine Stellungnahmen ein.
(30)
Folglich beruhten die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings in Bezug auf die VR China nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen, insbesondere auf den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Angaben in Verbindung mit weiteren Informationsquellen wie Handelsstatistiken zu Einfuhren und Ausfuhren (Comext (Eurostat), Dun & Bradstreet (D&B)(15), Global Trade Alert (GTA)(16) und OECD(17)).
3.2.
Anhalten des Dumpings bei Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.2.1.
Normalwert
3.2.1.1.
Einführung
(31)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(32)
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; „[d]er rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.”
(33)
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.2.1.2.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(34)
Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein. Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.
(35)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden kann, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes repräsentatives Land zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte auszuwählen.
(36)
Mit einem Vermerk vom 30. März 2021 (im Folgenden „erster Vermerk” ) unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden könnten. Darüber hinaus benannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder (Russische Föderation, Thailand und die Türkei).
(37)
Der Antragsteller brachte vor, dass die Russische Föderation nicht als repräsentatives Land geeignet sei, da seit dem 1. Mai 2015 ein Ausfuhrverbot für Vorrohre (mother pipes, HS-Code 730419) gelte, das eine erhebliche Ursache für Verzerrungen auf dem russischen Markt für den wichtigsten Ausgangsstoff für Rohrstücke darstelle. Die Kommission nahm die Stellungnahmen zur Kenntnis und stimmte zu, dass Russland kein geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung darstellt.
(38)
Der Antragsteller wandte ferner ein, dass die Einfuhren von Vorrohren aus der VR China in die Türkei erheblich seien. Darüber hinaus brachte der Antragsteller vor, dass keines der drei von der Kommission im ersten Vermerk genannten Unternehmen ein echter Hersteller von Rohrstücken sei. Nach weiteren Untersuchungen stimmte die Kommission zu, dass die drei genannten Hersteller in der Türkei keine echten Hersteller von Rohrstücken waren. Die Kommission kam daher in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die Türkei offenbar kein geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist.
(39)
Außerdem beanstandete der Antragsteller, dass das von der Kommission genannte Unternehmen in Thailand eigentlich kein Hersteller von Rohrstücken sei, und schlug drei andere Unternehmen vor. Die Kommission stimmte zu, dass es sich bei dem ursprünglich genannten Unternehmen nicht um einen Hersteller von Rohrstücken handelte, und prüfte, ob die drei vom Antragsteller vorgeschlagenen Unternehmen (Thai Benkan Co., Ltd., Awaji Material Thailand Co., Ltd. und TTU Industrial Corp. Ltd.) Rohrstücke herstellen und ob aktuelle Finanzdaten zu diesen Unternehmen ohne Weiteres verfügbar sind.
(40)
Am 28. Juni 2021 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in einem zweiten Vermerk (im Folgenden „zweiter Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Thailand als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen von drei Herstellern (Thai Benkan, Awaji Material Thailand und TTU Industrial Corporation) im repräsentativen Land ermitteln werde. Es gingen keine Stellungnahmen zum zweiten Vermerk ein.
3.2.2.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(41)
Bei den jüngsten Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China(18) stellte die Kommission fest, dass wesentliche Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung gegeben waren.
(42)
Im Rahmen der genannten Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass in der VR China erhebliche staatliche Eingriffe stattfanden und die daraus resultierenden Verzerrungen einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstanden(19). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich ist(20), sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann(21). Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategisch oder politisch wichtig erachtet werden(22). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht(23). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(24) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital(25), fest.
(43)
Wie bei früheren Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China prüfte die Kommission in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations” (26) (im Folgenden „Bericht” ) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.
(44)
In dem Antrag wurde nicht nur auf den Bericht verwiesen, sondern auch auf Praktiken, die sich auf die Kosten und Preise im Stahlsektor auswirken (Vorrohre sind der wichtigste Input bei der Herstellung von Rohrstücken):
(45)
Wie in Erwägungsgrund 29 angegeben, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und zu den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall nicht Stellung und legte auch keine Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.
(46)
Insbesondere im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung von Rohrstücken stammt, ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Bei vielen der größten Hersteller handelt es sich um staatseigene Unternehmen. Einige von ihnen werden auch ausdrücklich im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 aufgeführt. So erwähnt das staatseigene chinesische Unternehmen Shanxi Taiyuan Iron & Steel Co. Ltd. auf seiner Website, dass es „ein Eisen- und Stahlriese [sei], der sich zu einem Eisen- und Stahlkomplex von außergewöhnlichem Ausmaß entwickelt habe, dem die Geschäftszweige Eisenbergbau, Eisen- und Stahlproduktion, Verarbeitung, Lieferung und Handel angehörten” (27). Baosteel ist ein weiteres großes chinesisches Staatsunternehmen, das in der Erzeugung von Stahl tätig ist, und es gehört zur China Baowu Steel Group Co. Ltd (vormals Baosteel Group und Wuhan Iron & Steel)(28). Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen im Stahlsektor, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen(29). Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, allerdings legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren(30). Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie angekündigt wurde(31). Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen(32). Da die chinesischen Hersteller von Rohrstücken nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern von Rohrstücken nicht ermittelt werden.
(47)
Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, erinnert die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der Hersteller von Rohrstücken daran, dass sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Stahlsektor einer politischen Aufsicht unterliegen und ihre Ausrichtung von der Politik festgelegt wird. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann zwar als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden(33), der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei(34) vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren(35). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten(36). Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, unabhängig vom Sektor, so auch für die Hersteller von Rohrstücken und die Anbieter ihrer Inputs.
(48)
Darüber hinaus wird im Sektor für Rohrstücke eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst.
(49)
Obgleich es sich bei Rohrstücken um einen spezialisierten Wirtschaftszweig handelt, profitiert diese Branche von den Vorgaben und Eingriffen der Regierung in Bezug auf Stahl, den Hauptrohstoff zur Herstellung von Rohrstücken.
(50)
Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselsektor angesehen(37). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise in dem im UZÜ geltenden Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020. In diesem Plan wurde die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler” bezeichnet(38). Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab(39). Der im UZÜ geltende 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung(40) sah die Unterstützung von Unternehmen vor, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen(41). Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Gewährleistung von Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit gelegt, indem Unternehmen unterstützt werden, die bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung besondere Technologien einsetzen(42). In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung(43) (im Folgenden „Leitlinien” ) ist Stahl als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.
(51)
Wie aus den genannten Beispielen für Stahl — der wesentliche Rohstoff für die Herstellung von Rohrstücken — hervorgeht, steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors für Rohrstücke über eine breite Palette abgestimmter politischer Instrumente und Richtlinien und kontrolliert praktisch jeden Aspekt, der die Entwicklung und Funktionsweise des Sektors betrifft.
(52)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von Stahl als wesentlichem Rohstoff für die Herstellung von Rohrstücken zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
(53)
Die jetzige Untersuchung förderte keine Beweise dafür zutage, dass die in Erwägungsgrund 42 beschriebene und in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung als Kriterium aufgeführte diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und Eigentumsrechts im Sektor für Rohrstücke sich nicht auf die Hersteller der überprüften Ware auswirken würde.
(54)
Wie bereits in Erwägungsgrund 42 dargelegt, ist der Sektor für Rohrstücke auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar auf den Sektor aus (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten)(44).
(55)
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 42 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für Rohrstücke auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(56)
Abschließend weist die Kommission erneut darauf hin, dass zur Herstellung von Rohrstücken eine Reihe von Inputs erforderlich sind. Wenn Hersteller von Rohrstücken diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.
(57)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Rohrstücke zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.
(58)
Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
(59)
Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
3.2.3.
Repräsentatives Land
3.2.3.1.
Allgemeine Bemerkungen
(60)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
(61)
Wie in Erwägungsgrund 40 ausgeführt, unterrichtete die Kommission im zweiten Vermerk die interessierten Parteien über ihre Schlussfolgerung, dass Thailand als geeignetes repräsentatives Land betrachtet wurde.
3.2.3.2.
Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China
(62)
Im ersten Vermerk nannte die Kommission die Russische Föderation, Thailand und die Türkei als Länder mit einem gemäß der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, d. h., sie alle werden aufgrund ihres Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft, und offenbar erfolgt dort die Herstellung der überprüften Ware.
(63)
Nach diesem Vermerk gingen keine Stellungnahmen zum Stand der wirtschaftlichen Entwicklung ein.
3.2.3.3.
Herstellung der überprüften Ware im repräsentativen Land
(64)
Im ersten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass eine Herstellung der überprüften Ware in der Russischen Föderation, Thailand und der Türkei festgestellt wurde. Die Russische Föderation wurde jedoch aufgrund des bestehenden Ausfuhrverbots für Vorrohre (siehe Erwägungsgrund 37), einen wichtigen Ausgangsstoff für die Herstellung von Rohrstücken und allgemein in Bezug auf Stahl, ausgeschlossen. Die Türkei wurde ausgeschlossen, weil keines der drei im ersten Vermerk genannten Unternehmen, für die aktuelle Finanzdaten ohne Weiteres verfügbar waren, Rohrstücke herstellte.
3.2.3.4.
Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land
(65)
Hinsichtlich der vorstehend erwähnten Länder prüfte die Kommission des Weiteren die Verfügbarkeit öffentlicher Daten und insbesondere öffentlicher Finanzdaten der Hersteller der überprüften Ware.
(66)
Die Kommission suchte nach Herstellern von Rohrstücken mit öffentlich zugänglichen Finanzdaten, die zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne herangezogen werden könnten. Die Kommission konzentrierte sich bei ihrer Suche insbesondere auf rentable Unternehmen mit öffentlich zugänglichen Gewinn- und Verlustrechnungen für den UZÜ. So wurden im zweiten Vermerk drei Unternehmen in Thailand genannt.
(67)
Die Kommission analysierte alle im Dossier vorliegenden relevanten Daten zu den Produktionsfaktoren in Thailand und hielt dabei Folgendes fest:
(68)
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen betrachtete die Kommission Thailand als geeignetes repräsentatives Land.
3.2.3.5.
Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
(69)
Nachdem Thailand angesichts dieser Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
3.2.3.6.
Schlussfolgerung zum repräsentativen Land
(70)
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Thailand alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. So wurde die überprüfte Ware in Thailand in einem ausreichenden Umfang hergestellt, und es liegen relevante Daten zu allen Produktionsfaktoren sowie zu VVG-Kosten und Gewinnen vor.
3.2.4.
Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(71)
In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen Produktionsfaktoren vorzuschlagen.
(72)
Im zweiten Vermerk erklärte die Kommission, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten von Vorrohren im repräsentativen Land zu bestimmen.
(73)
Ferner erklärte die Kommission, dass die Statistiken vom nationalen statistischen Amt Thailands und die Statistiken von KPMG zur Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten im repräsentativen Land genutzt würden; zur Ermittlung unverzerrter Energiekosten wiederum würden die in Erwägungsgrund 67 genannten nationalen Statistiken herangezogen.
3.2.5.
Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
(74)
Da die chinesischen Hersteller nicht mitarbeiteten, musste sich die Kommission zur Ermittlung der bei der Herstellung von Rohrstücken eingesetzten Produktionsfaktoren auf die Angaben des Wirtschaftszweigs der Union stützen.
(75)
Unter Berücksichtigung aller vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Informationen und angesichts des Fehlens von Stellungnahmen der ausführenden Hersteller zu den beiden Vermerken hinsichtlich der zur Feststellung des Normalwerts im Zusammenhang mit den Produktionsfaktoren herangezogenen Quellen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
(76)
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Da in den öffentlich zugänglichen Finanzdaten der thailändischen Unternehmen keine relevanten Informationen enthalten waren, stützte sich die Kommission zur Ermittlung dieses Betrags auf die Finanzdaten, die von den in Erwägungsgrund 18 genannten mitarbeitenden Unionsherstellern vorgelegt wurden. Die Methodik wird in Abschnitt 3.2.2 Buchstabe d ausführlich erläutert.
3.2.5.1.
Rohstoffe
(77)
Zur Ermittlung der unverzerrten Rohstoffpreise bei Lieferung bis ans Werkstor eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission die gewogenen durchschnittlichen Preise für die Einfuhr in das repräsentative Land gemäß GTA zugrunde; diesen wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet.
(78)
Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet(45). Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 59 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nach Thailand nach wie vor repräsentativ waren — bezogen auf die gesamten Einfuhrmengen zwischen 14,01 % für die Vorrohre und 99,9 % für den Stahlschrott.
3.2.5.2.
Arbeit
(79)
Die Kommission zog die öffentlich zugänglichen Statistiken des nationalen statistischen Amts von Thailand(46) heran, um die Arbeitskosten pro Stunde zu berechnen, und die von KPMG(47), um die vom Arbeitgeber zusätzlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln.
3.2.5.3.
Strom
(80)
Die Kommission zog die von der thailändischen Behörde „Metropolitan Electricity Authority” veröffentlichten Strompreisstatistiken(48) heran, die ganz Thailand abdecken.
3.2.5.4.
Erdgas
(81)
Die Kommission zog den öffentlich zugänglichen Gaspreis für gewerbliche Verwender in Thailand heran, der von der Abteilung für Energiepolitik und -planung des thailändischen Energieministeriums veröffentlicht wird(49).
3.2.5.5.
Heizöl
(82)
Die Kommission zog den öffentlich zugänglichen Preis für Heizöl heran, der vom thailändischen Energieministerium veröffentlicht wird(50).
3.2.5.6.
Wasser
(83)
Die Kommission zog die Wassergebühren der Behörde für die Wasserversorgung in den Provinzen (PWA)(51) heran.
3.2.6.
Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
(84)
Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 75 zusammengefassten Produktionsfaktoren wurden die Herstellgemeinkosten berechnet, d. h. weitere direkte Herstellkosten, Verbrauchsmaterialien und Abschreibungen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Hersteller wurden die Herstellgemeinkosten anhand der vom Wirtschaftszweig der Union gemeldeten Herstellgemeinkosten ermittelt, die sich auf 15,7 % der Herstellkosten beliefen. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.
(85)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten. Wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, nannte die Kommission drei thailändische Unternehmen (TTU Industrial Corporation, Thai Benkan und Awaji Material Thailand) mit öffentlich zugänglichen Finanzdaten (gemäß der Veröffentlichung in Global Financials von Dun & Bradstreet(52)), die als Ersatzgröße herangezogen werden konnten, um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln. Öffentlich zugängliche Finanzinformationen dieser Unternehmen wurden den interessierten Parteien im Anhang des zweiten Vermerks zur Verfügung gestellt.
3.2.7.
Berechnung
(86)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(87)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten. Weil die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Informationen zum Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren (Rohstoffe, Arbeit und Energie) bei der Herstellung der überprüften Ware. Diese Verbrauchsmengen wurden mit den für Thailand ermittelten unverzerrten Kosten je Einheit multipliziert, wie bereits in den Erwägungsgründen 76 bis 85 beschrieben.
(88)
Sodann wandte die Kommission die wie in Erwägungsgrund 84 beschrieben ermittelten Herstellgemeinkosten auf die unverzerrten Herstellkosten an.
(89)
Zuletzt rechnete die Kommission zu den wie in Erwägungsgrund 85 erläutert ermittelten Herstellkosten die gemäß Erwägungsgrund 88 ermittelten VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land hinzu. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten und Gewinne beliefen sich auf 14,1 % bzw. 1,7 %. Eine derart niedrige Gewinnspanne wird als unangemessen angesehen; da Dumping jedoch bereits vor der Hinzurechnung einer angemessenen Gewinnspanne festgestellt wurde, beschloss die Kommission, dieses niedrige Niveau zugrunde zu legen, da dies keine praktischen Auswirkungen auf die Dumpingberechnung für die Zwecke der Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung haben würde.
(90)
Da kein ausführender Hersteller mitarbeitete, wurde ein landesweiter Normalwert bestimmt.
3.2.8.
Ausfuhrpreis
(91)
Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in China und der daher fehlenden spezifischen Informationen zu den chinesischen Preisen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand von verfügbaren Informationen ermittelt, d. h. auf der Grundlage der Eurostat-Einfuhrstatistiken (Comext). Da diese Preise auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) angegeben werden, wurden sie auf die Stufe ab Werk berichtigt, in dem Seefracht- und Versicherungskosten auf der Grundlage von OECD-Daten(53) sowie Binnenlandtransportkosten auf der Grundlage von Weltbank-Daten(54) abgezogen wurden.
3.2.9.
Vergleich und Dumpingspanne
(92)
Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Die auf dieser Grundlage ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belief sich auf 100,3 %. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.
3.3.
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(93)
Um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings zu prüfen, untersuchte die Kommission die folgenden Punkte: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.
3.3.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(94)
Angesichts der fehlenden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere der Angaben des Antragstellers ermittelt.
(95)
Den Daten aus dem Antrag zufolge belief sich die Produktionskapazität für Rohrstücke im Jahr 2019 auf rund 890000 Tonnen. Der Antragsteller berechnete ferner, dass sich die Kapazitätsreserven bei der überprüften Ware in der VR China im Jahr 2019 auf rund 197000 Tonnen beliefen. Dies entspricht dem Sechsfachen der Verkäufe der Unionshersteller und dem Vierfachen des EU-Verbrauchs.
(96)
Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller von Rohrstücken über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für die Herstellung von Rohrstücken zur Ausfuhr in die Union genutzt werden könnten.
3.3.2.
Attraktivität des Unionsmarktes
(97)
Der Unionsmarkt war schon immer für chinesische ausführende Hersteller von Rohrstücken attraktiv. Dies zeigt sich zum einen daran, dass sie seit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung kontinuierlich auf dem Unionsmarkt präsent waren, und zum anderen an den früheren Bemühungen, die geltenden Maßnahmen über Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und die Philippinen zu umgehen, wie in Erwägungsgrund 2 erwähnt.
(98)
Schließlich ist es angesichts der Tatsache, dass neben der EU auch in Argentinien(55), Japan(56), Mexiko(57), der Türkei(58) und den Vereinigten Staaten(59) in Bezug auf die Einfuhr von Rohrstücken aus der VR China strenge Antidumpingmaßnahmen gelten, wahrscheinlich, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen große Anteile dieser Kapazitätsreserven auf den Unionsmarkt gelenkt würden.
3.3.3.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(99)
Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Ausfuhren aus der VR China zu Dumpingpreisen auf den Unionsmarkt gelangten. In Anbetracht der Einfuhren von Rohrstücken in die Union im UZÜ zu gedumpten Preisen, der großen Kapazitätsreserven in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich bedeutende Mengen von Rohrstücken aus der VR China zu Dumpingpreisen auf den Unionsmarkt gelangen würden.
(100)
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten des Dumpings zur Folge hätte.
4.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(101)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von 18 Herstellern in der Union gefertigt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
4.2.
Unionsverbrauch
(102)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern unter Heranziehung von Eurostat-Daten auf TARIC-Code-Ebene (TARIC: integrierter Zolltarif der Europäischen Union).
(103)
Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:
(104)
Da Rohrstücke in erster Linie in der petrochemischen Industrie, im Baugewerbe, bei der Energieerzeugung, im Schiffbau und im Anlagenbau verwendet werden, um Rohre miteinander zu verbinden, ist die Nachfrage nach Rohrstücken insbesondere an die Geschäftstätigkeit im Bereich der Energieinfrastruktur gekoppelt, die wiederum von der Entwicklung der Energiepreise abhängig ist.
(105)
Dementsprechend ist der Unionsverbrauch nach einer Erholung der Öl- und Gaspreise im Jahr 2018(60) im Vergleich zu 2017 um rund 14 % gestiegen. Auf diesen Verbrauchsanstieg folgten ein Rückgang von 8 % im Jahr 2019 (aufgrund des Preisverfalls bei Öl und Gas) und ein leichter Anstieg im UZÜ, sodass sich der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum dennoch um 7 % erhöhte.
4.3.
Einfuhren aus China
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus China
(106)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten.
(107)
Während des Bezugszeitraums ging die Gesamtmenge der Einfuhren aus China von 5864 Tonnen im Jahr 2017 auf 5192 Tonnen im UZÜ zurück. Der chinesische Marktanteil entwickelte sich analog und sank im Bezugszeitraum von 13 % im Jahr 2017 auf 10 % im UZÜ.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus China und Preisunterbietung
(108)
Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Auf dieser Grundlage entwickelte sich der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land wie folgt:
(109)
Während des Bezugszeitraums stieg der durchschnittliche Einfuhrpreis um 46 %, von 1265 EUR/Tonne im Jahr 2017 auf 1852 EUR/Tonne im UZÜ.
(110)
Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, arbeitete kein chinesischer ausführender Hersteller bei der Untersuchung mit. Dementsprechend ermittelte die Kommission die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie den gewogenen Durchschnitt des Verkaufspreises, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechneten, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk und den durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf CIF-Stufe (basierend auf Eurostat-Daten) nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten. Die Preise der chinesischen Einfuhren lagen ohne Berücksichtigung der Antidumpingzölle um 16,4 % unter den Verkaufspreisen der Union. Unter Berücksichtigung der Antidumpingzölle gelangten die chinesischen Einfuhren zu Preisen auf den Unionsmarkt, die 28 % über dem Verkaufspreisniveau der Union lagen.
4.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern
(111)
Die Menge, der Marktanteil und die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
(112)
Die Einfuhren aus anderen Drittländern beliefen sich im UZÜ auf insgesamt 13563 Tonnen und nahmen gegenüber 2017 um 29 % zu. Dieser Anstieg erfolgte hauptsächlich zwischen 2017 und 2018; anschließend und bis zum Ende des UZÜ blieben die Einfuhrmengen vergleichsweise stabil. Dieser Anstieg bei den Einfuhren spiegelt sich im Marktanteil dieser Einfuhren wider, der im UZÜ von 23 % im Jahr 2017 auf 27 % zulegte. Der durchschnittliche Einfuhrpreis stieg im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich an und erhöhte sich im UZÜ um 19 % gegenüber 2017. Im Durchschnitt lagen diese Preise unter denen des Wirtschaftszweigs der Union.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(113)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.
(114)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Antragsteller übermittelten Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(115)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(116)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um folgende: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(117)
Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(118)
Die Unionsproduktion stieg im Bezugszeitraum um 7 % und folgte weitgehend der Entwicklung der Energiepreise. Genauer betrachtet, folgte auf einen relativ starken Anstieg von 31 % im Jahr 2018 ein Rückgang sowohl im Jahr 2019 als auch im UZÜ.
(119)
Bei der Produktionskapazität war eine ähnliche Entwicklung wie bei der Produktion zu beobachten, d. h. ein stärkerer Anstieg im Jahr 2018, gefolgt von einem Rückgang im Jahr 2019 und im UZÜ. Insgesamt stieg die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 4 %.
(120)
Die Kapazitätsauslastung, die einer ähnlichen Entwicklung folgte, blieb im Bezugszeitraum sehr niedrig (27-32 %). Wie in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung(61) ist die niedrige Kapazitätsauslastung teilweise auf die Methode zur Ermittlung der Gesamtkapazität zurückzuführen, denn bei der gemeldeten Kapazität handelt es sich um eine theoretische Höchstkapazität (3 Schichten/Tag), die nicht unbedingt die tatsächliche Kapazität genau widerspiegelt.
4.5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(121)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(122)
Die Verkaufsmenge der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union folgte im Bezugszeitraum im Wesentlichen den Markttrends und der Entwicklung des Unionsverbrauchs, wobei sie vor allem 2018 zunahm, um dann im UZÜ fast auf das Niveau von 2017 zu sinken (Zuwachs von 3 %).
(123)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Zeitraum 2017-2018 stabil bei 65 % und ging dann im UZÜ auf 62 % zurück. Im vorangegangenen Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung betrug der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich dazu 64 %(62).
4.5.2.3.
Wachstum
(124)
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union hinkten trotz eines Anstiegs der Verkaufsmenge um 3 % im Bezugszeitraum hinter der Nachfrage hinterher, die um 7 % zunahm, sodass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 65 % im Jahr 2017 auf 62 % im UZÜ zurückging.
4.5.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(125)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(126)
Sowohl die Beschäftigung als auch die Produktivität verzeichneten 2018 einen Anstieg gegenüber 2017, um dann im UZÜ auf ein Niveau leicht über dem von 2017 zu fallen (1 % bei der Beschäftigung bzw. 6 % bei der Produktivität).
4.5.3.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(127)
Die im Rahmen der Untersuchung im vorliegenden Fall ermittelte Dumpingspanne liegt deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union sind daher erheblich, und zwar nicht nur angesichts der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land, sondern auch aufgrund der Mengen dieser Einfuhren.
(128)
Darüber hinaus ist der Wirtschaftszweig der Union immer noch dabei, sich von den Auswirkungen des früheren schädigenden Dumpings durch Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia zu erholen.
4.5.4.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.4.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(129)
Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, und die Stückkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(130)
Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, stieg im Bezugszeitraum um 4 % und erreichte 2019 den Höchstwert (+ 9 % gegenüber 2017). Die Herstellstückkosten gingen von 2017 auf 2018 um 7 % zurück, stiegen dann wieder an und erreichten im UZÜ das Niveau von 2017.
4.5.4.2.
Arbeitskosten
(131)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(132)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 9 %.
4.5.4.3.
Lagerbestände
(133)
Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(134)
Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen in den Jahren 2018-2019 allmählich an und fielen dann im UZÜ unter das Niveau von 2017 (um 3 %).
4.5.4.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(135)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI) entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(136)
Bei der Untersuchung wurde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes, ermittelt. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller war im Bezugszeitraum negativ und lag zwischen – 22 % im Jahr 2017 und – 12 % im UZÜ. In den Jahren 2018 und 2019 betrug sie – 4 % bzw. – 6 %, was auf einen Anstieg der Nachfrage in Verbindung mit einem Rückgang der Produktionskosten zurückzuführen ist.
(137)
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten zu finanzieren. Der Nettocashflow blieb während des gesamten Bezugszeitraums mit Ausnahme des Jahres 2018 aufgrund günstiger Marktbedingungen negativ.
(138)
Die Investitionen (hauptsächlich in die Modernisierung der Produktionsanlagen und die Steigerung von Qualität, Produktivität und Flexibilität im Produktionsprozess) gingen im Bezugszeitraum schrittweise zurück und waren im UZÜ um 34 % niedriger als 2017. Diese Entwicklung ist Ausdruck der Marktunsicherheit infolge der COVID-19-Pandemie und des Nachfragerückgangs aufgrund der niedrigeren Energiepreise im Jahr 2019 und im UZÜ.
(139)
Die Kapitalrendite (ROI) aus der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität; sie stieg 2018 stark an und ging dann im Jahr 2019 und im UZÜ zurück.
4.5.5.
Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(140)
Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ist trotz Verbesserungen insbesondere in Jahren mit günstigen Marktbedingungen (z. B. 2018, d. h. vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und nach dem Anstieg der Energieinfrastrukturinvestitionen infolge der Erholung der Öl- und Gaspreise) weiterhin prekär. Er konnte den Nachfrageanstieg im Bezugszeitraum nicht in vollem Umfang nutzen, was zu einem Rückgang des Marktanteils von 65 % auf 62 % führte. Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete im gesamten Bezugszeitraum weiterhin hohe Verluste. Seine Verluste beliefen sich im UZÜ auf – 12 %. Der Cashflow und die Kapitalrendite (ROI) waren im Bezugszeitraum weitgehend negativ.
(141)
Vor diesem Hintergrund haben die im Bezugszeitraum leicht gestiegene Produktivität und die anhaltend gute Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union mit einem Anteil der Ausfuhren der Unionshersteller von rund 20 % an ihren Gesamtverkäufen zur fortdauernden Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen und sind ein Beleg für die kontinuierlichen Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union, neue Märkte zu erschließen und auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben.
(142)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
(143)
Im Anschluss prüfte die Kommission, ob es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Schädigung gibt, die der Wirtschaftszweig der Union erlitten hat. Die Einfuhrmengen aus der VR China waren im gesamten Bezugszeitraum nach wie vor beträchtlich, gingen jedoch um 11 % zurück. Die Preise der chinesischen Einfuhren stiegen während des Bezugszeitraums um 46 %. Unter Berücksichtigung der geltenden Maßnahmen gelangten diese Einfuhren zu Preisen auf den Unionsmarkt, die 28 % über denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen und somit nicht schädigend waren.
(144)
Aus den vorstehenden Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus dem betroffenen Land hervorgerufen worden sein konnte.
(145)
Auf dieser Grundlage hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Wiederauftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
5.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER URSPRÜNGLICH DURCH DIE GEDUMPTEN EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND VERURSACHTEN SCHÄDIGUNG IM FALLE DER AUFHEBUNG DER MAßNAHMEN
(146)
Zur Ermittlung, ob ein Wiederauftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist, prüfte die Kommission folgende Elemente: 1) die Kapazitätsreserven in dem betroffenen Land und die Attraktivität des Unionsmarktes und 2) die Auswirkungen möglicher Einfuhren aus der VR China und ihrer Preise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen.
(147)
Wie in Erwägungsgrund 95 dargelegt, entsprachen die verfügbaren Kapazitätsreserven in China dem Vierfachen des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die chinesischen Einfuhren würden die Preise der Unionshersteller ohne die geltenden Antidumpingzölle um 16,4 % unterbieten. Da bei der Berechnung der Preisunterbietung verlustbringende Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union zugrunde gelegt wurden, wären die Schadensspannen viel höher. Daher ist es wahrscheinlich, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen große Mengen gedumpter Einfuhren zu schädigenden Preisen auf den Unionsmarkt gelangen werden.
(148)
Das anhaltende Interesse der chinesischen ausführenden Hersteller am Unionsmarkt zeigt sich an den im Bezugszeitraum trotz der geltenden Maßnahmen relativ stabilen Einfuhrmengen. Außerdem wurde festgestellt, dass chinesische Ausführer die geltenden Antidumpingmaßnahmen über vier verschiedene Drittländer, nämlich Taiwan, Sri Lanka, Indonesien und die Philippinen, umgingen. Diese wiederholten Umgehungspraktiken zeigen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller Interesse daran haben, unbeschränkten Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten, und sie belegen die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische Ausfuhren. Schließlich gelten, wie in Erwägungsgrund 104 dargelegt, auch in einer Reihe anderer Drittländer Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von Rohrstücken aus der VR China, sodass es wahrscheinlich ist, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen große Mengen an Rohrstücken aus der VR China auf den Unionsmarkt gelenkt würden.
(149)
Der wahrscheinliche Anstieg gedumpter Einfuhren zu schädigenden Preisen würde zu einer weiteren Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen. Der Wirtschaftszweig der Union wäre aufgrund des Preisdrucks nicht in der Lage, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben, was wahrscheinlich zu weiteren finanziellen Verlusten und zur Drosselung der Produktion oder sogar zur Schließung von Werken der Unionshersteller führen würde. Außerdem würden sich diese Einfuhren weiterhin auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union Marktanteile auf dem Unionsmarkt sichern, wodurch die ohnehin schon geringe Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union noch weiter sinken würde.
(150)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der geltenden Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem Wiederauftreten der ursprünglich durch Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung führen würde.
6.
INTERESSE DER UNION
(151)
Die Kommission hat nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
(152)
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
(153)
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Wiederauftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(154)
Wie in den Erwägungsgründen 140 und 142 festgestellt und durch die negativen Entwicklungen zahlreicher Schadensindikatoren bestätigt, befand sich der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in einer sehr prekären Lage. Außerdem wurde in Erwägungsgrund 148 der Schluss gezogen, dass im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber China erneut eine Schädigung auftreten würde.
(155)
Insgesamt ist die Kommission trotz der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt der Auffassung, dass der Wirtschaftszweig nach wie vor lebensfähig ist. Nicht nur die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union ist konstant hoch, wobei die Ausfuhrverkäufe einen erheblichen Teil der Verkaufsmenge ausmachen, auch die Produktivität ist im Bezugszeitraum gestiegen. Der Wirtschaftszweig der Union weist jedoch nach wie vor eine sehr niedrige Kapazitätsauslastung und weiterhin eine negative Rentabilität auf.
(156)
Jede weitere Verschlechterung würde sich auf die Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs auswirken und das Risiko einer Drosselung der Produktion oder gar endgültigen Schließung von Produktionsstandorten in der Union mit sich bringen. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.
6.2.
Interesse der Einführer/Händler und Verwender
(157)
Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung meldeten sich zwei unabhängige Einführer, auf die im UZÜ rund 6 % der Gesamteinfuhren von Rohrstücken aus China entfielen. Die beiden Einführer brachten ihre Unterstützung für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zum Ausdruck. Ihre Geschäftstätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware war im UZÜ rentabel. Daher wird der Schluss gezogen, dass es aus Sicht der Einführer keine zwingenden Gründe gibt, die geltenden Maßnahmen nicht zu verlängern.
(158)
Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und während der Untersuchung meldete sich kein Verwender. Bekanntlich handelt es sich bei Rohrstücken nur um Zubehörteile, die zur Verbindung von Rohren verwendet werden, sodass ihre Kosten in der Regel nur einen geringen Teil der Gesamtprojektkosten ausmachen.
(159)
Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Verwender bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.
6.3.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(160)
Aus den genannten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China sprechen.
7.
ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(161)
Aus den dargelegten Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, wie sie aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1934 gelten, aufrechterhalten werden.
(162)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(163)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(63) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(164)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 584/96 des Rates vom 11. März 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und versandt aus Taiwan, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 2052/2004 des Rates vom 22. November 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Indonesien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 4).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 2053/2004 des Rates vom 22. November 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 9).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 655/2006 des Rates vom 27. April 2006 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 1).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1934 der Kommission vom 27. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 14).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/566 der Kommission vom 9. April 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Republik Türkei (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 9).

(9)

ABl. C 38 vom 5.2.2020, S. 2.

(10)

ABl. C 361 vom 27.10.2020, S. 6.

(11)

https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2490

(12)

Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(13)

Siehe Fußnote 7.

(14)

http://comext.eurostat.ec.europa.eu/ANALYTICAL_S10_V17_ECAS/Analytical.html

(15)

Dun & Bradstreet (D & B): https://sso.dnb.com/.

(16)

Global Trade Alert — GTA: https://www.globaltradealert.org/data_extraction.

(17)

OECD-Datenbank: http://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials

(18)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145) und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3).

(19)

Siehe Erwägungsgründe 149-150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 158-159 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(20)

Siehe Erwägungsgründe 115-118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 122-127 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(21)

Siehe Erwägungsgründe 119-122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 128-132 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508: Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz „Kommunistische Partei” ). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von SSCR und die Lieferanten ihrer Inputs.

(22)

Siehe Erwägungsgründe 123-129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 133-138 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(23)

Siehe Erwägungsgründe 130-133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 139-142 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(24)

Siehe Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143-144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(25)

Siehe Erwägungsgründe 136-145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 145-154 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(26)

Verfügbar unter https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(27)

TISCO, Company profile (Unternehmensprofil), http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(28)

Baowu, Company profile (Unternehmensprofil), http://www.baowugroup.com/en/contents/5273/102759.html (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(29)

Bericht, Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(30)

Abrufbar unter:

www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021), https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021), www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(31)

Abrufbar unter http://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021) sowie unter http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(32)

Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel im Jahr 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(33)

Bericht, Teil I, Kapitel 5, S. 100-101.

(34)

Bericht, Teil I, Kapitel 2, S. 26.

(35)

Bericht, Teil I, Kapitel 2, S. 31-32.

(36)

Abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt abgerufen am 22. Oktober 2021).

(37)

Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(38)

Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(39)

Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(40)

The 13th Five-Year Plan for Economic and Social Development of the People’s Republic of China (2016-2020), abrufbar unter

https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021).

(41)

Bericht, Kapitel 14, S. 349.

(42)

Bericht, Kapitel 14, S. 352.

(43)

Catalogue for Guiding Industry Restructuring (Fassung 2011) (geändert 2013), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(44)

Siehe Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143-144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(45)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten sowieso unerheblich.

(46)

Die Vergleichswerte für den Faktor Arbeit im spezifischen UZ und die entsprechenden Wechselkurse stammten vom nationalen statistischen Amt Thailands: http://www.nso.go.th/sites/2014en/Pages/Statistical%20Themes/Population-Society/Labour/Labour-Force.aspx.

(47)

Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in Thailand wurden der Rubrik „Insights” der Statistiken von KPMG zu Thailand entnommen: https://home.kpmg/xx/en/home/insights/2011/12/thailand-other-taxes-levies.html.

(48)

http://www.mea.or.th/en/profile/109/114 — mangels Mitarbeit wurde auf der Grundlage europäischer Standards folgender Durchschnittswert berechnet: 3,85 THB/kWh, 0,10 EUR/kWh, 0,77 CNY/kWh.

(49)

Siehe: http://www.eppo.go.th/index.php/en/en-energystatistics/energy-economy-static, insbesondere Tabelle 7.2.4 — Endenergieverbrauch pro Kopf.

(50)

Thailändisches Energieministerium, Abteilung für Energiepolitik und -planung, Energiestatistiken, 8.1. Erdölpreisstatistik, Tabelle 8, Einzelhandelspreise für Erdölerzeugnisse abrufbar unter: http://www.eppo.go.th/index.php/en/en-energystatistics/petroleumprice-statistic.

(51)

Thailändische Behörde für die Wasserversorgung in den Provinzen (PWA): https://en.pwa.co.th/contents/service/table-price.

(52)

https://globalfinancials.com/index-admin.html

(53)

Quelle: OECD: https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CIF_FOB_ITIC.

(54)

Bericht der Weltbank „Doing Business” aus dem Jahr 2020: https://www.doingbusiness.org/en/reports/global-reports/doing-business-2020 und https://www.doingbusiness.org/en/methodology/trading-across-borders.

(55)

Welthandelsorganisation, Halbjahresbericht gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Übereinkommens: Argentinien, G/AD P/N/195/ARG, 22. Februar 2010.

(56)

https://www.globaltradealert.org/intervention/56880/anti-dumping/japan-definitive-antidumping-duty-on-imports-of-carbon-steel-butt-welding-fittings-from-china-and-the-republic-of-korea3

(57)

https://books.google.pt/books?id=7rKr0uKDNMMC&pg=SL9-PA26&lpg=SL9-PA26&dq=Mexico+China+dumping+fittings&source=bl&ots=kp3iTJjBlU&sig=ACfU3U1RlWaGPCCQZZ#v=onepage&q=Mexico%20China%20dumping%20fittings&f=false

(58)

https://www.globaltradealert.org/intervention/16725/anti-dumping/turkey-extension-of-antidumping-duties-on-imports-of-tube-or-pipe-fittings-from-brazil-bulgaria-china-india-indonesia-and-thailand-as-well-as-on-imports-from-chinese-taipei-following-an-anti-circumvention-investigation5

(59)

https://www.usitc.gov/publications/701_731/pub4628.pdf

(60)

Siehe https://www.statista.com/statistics/262858/change-in-opec-crude-oil-prices-since-1960/ und https://www.statista.com/statistics/252791/natural-gas-prices/ zur Entwicklung der Erdöl- und Erdgaspreise im Bezugszeitraum. GG.

(61)

Erwägungsgründe 81 und 82 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1934.

(62)

1. Juli 2013-30. Juni 2014 (Rohrstücke China).

(63)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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