Artikel 1 VO (EU) 2022/996

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen festgelegt, um sicherzustellen, dass auf effiziente und harmonisierte Weise überprüft wird, ob die Wirtschaftsteilnehmer

a)
die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einhalten;
b)
genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bereitstellen;
c)
die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 festgelegten Kriterien für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem ILUC-Risiko erfüllen.

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