Artikel 2 VO (EU) 2022/996

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„freiwilliges System” bezeichnet eine Organisation, die zertifiziert, dass die Wirtschaftsteilnehmer die Kriterien und Vorschriften der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 einhalten, einschließlich — ohne hierauf beschränkt zu sein — der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen;
2.
„anerkanntes freiwilliges System” bezeichnet ein gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkanntes freiwilliges System;
3.
„anerkanntes nationales System” bezeichnet ein gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkanntes nationales System;
4.
„Zertifikat” bezeichnet eine Konformitätserklärung einer Zertifizierungsstelle im Rahmen eines freiwilligen Systems, mit der bescheinigt wird, dass ein Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt;
5.
„ausgesetztes Zertifikat” bezeichnet ein Zertifikat, das aufgrund der von der Zertifizierungsstelle festgestellten Probleme bei der Einhaltung oder auf freiwilligen Antrag des Wirtschaftsteilnehmers vorübergehend für ungültig erklärt wurde;
6.
„entzogenes Zertifikat” bezeichnet ein Zertifikat, das von der Zertifizierungsstelle oder dem freiwilligen System dauerhaft entzogen wurde;
7.
„erloschenes Zertifikat” bezeichnet ein Zertifikat, dessen Gültigkeit vor ihrem Ablauf freiwillig aufgehoben wurde;
8.
„abgelaufenes Zertifikat” bezeichnet ein Zertifikat, das nicht mehr gültig ist;
9.
„Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen” bezeichnet die Informationen zur Beschreibung einer Lieferung von Rohstoffen oder Brennstoffen, die zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe oder der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparungen für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erforderlich sind;
10.
„Rohstoffmischung für die Zwecke der Weiterverarbeitung” bezeichnet das physikalische Mischen von Rohstoffen zum alleinigen Zweck der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen;
11.
„Wirtschaftsteilnehmer” bezeichnet einen Erzeuger von Rohstoffen, einen Sammelbetrieb für Abfälle und Reststoffe, einen Betreiber von Anlagen, die Rohstoffe zu fertigen Brennstoffen oder Zwischenprodukten verarbeiten, einen Betreiber von Energieerzeugungsanlagen (Elektrizität, Wärme oder Kälte) oder jeden anderen Betreiber, einschließlich Speicheranlagen oder Händler, die sich physisch im Besitz von Rohstoffen oder Brennstoffen befinden, sofern sie Informationen über die Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen dieser Rohstoffe oder Brennstoffe verarbeiten;
12.
„Ersterfassungspunkt” bezeichnet eine Speicher- oder Verarbeitungsanlage, die direkt von einem Wirtschaftsteilnehmer oder einem anderen Vertragspartner im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung verwaltet wird und die Rohstoffe direkt von Erzeugern von landwirtschaftlicher Biomasse, forstwirtschaftlicher Biomasse, Abfällen und Reststoffen oder — im Falle erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs — der Anlage bezieht, die solche Brennstoffe herstellt;
13.
„Zertifizierungsaudit” bezeichnet einen ersten Audit vor der Teilnahme an einem System mit dem Ziel, ein Zertifikat im Rahmen eines freiwilligen Systems zu erhalten
14.
„Zertifizierungsstelle” bezeichnet eine unabhängige akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle, die mit einem freiwilligen oder nationalen System, das gemäß Artikel 30 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 von der Europäischen Kommission anerkannt wurde, eine Vereinbarung über die Erbringung von Zertifizierungsdiensten für Rohstoffe oder Brennstoffe schließt, indem sie Audits bei Wirtschaftsteilnehmern durchführt und Zertifikate im Namen der freiwilligen oder nationalen Systeme unter Verwendung des Zertifizierungssystems des freiwilligen oder nationalen Systems ausstellt;
15.
„Verstoß” bezeichnet die Nichteinhaltung der Vorschriften und Verfahren durch einen Wirtschaftsteilnehmer oder eine Zertifizierungsstelle, die im Rahmen des freiwilligen Systems festgelegt wurden, dem sie angehören oder in deren Rahmen sie tätig sind;
16.
„Überwachungsaudit” bezeichnet jeden Folgeaudit für Zertifikate, die von einer Zertifizierungsstelle im Rahmen eines freiwilligen Systems nach der Zertifizierung und vor einem Neuzertifizierungsaudit ausgestellt wurden und das vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich durchgeführt werden kann;
17.
„Neuzertifizierungsaudit” bezeichnet einen Audit mit dem Ziel, ein von einer Zertifizierungsstelle im Rahmen eines freiwilligen Systems ausgestelltes Zertifikat zu erneuern;
18.
„Verbundinfrastruktur” bezeichnet ein System von Infrastrukturen, einschließlich Rohrleitungen, LNG-Terminals und Speicheranlagen, für den Transport von Gasen, die hauptsächlich aus Methan bestehen und Biogas sowie Gas aus Biomasse, insbesondere Biomethan, umfassen, oder von anderen Gasarten, die technisch und sicher in das Erdgasrohrleitungssystem, in Wasserstoffsysteme und in Rohrleitungsnetze und Übertragungs- und Verteilungsinfrastrukturen für flüssige Brennstoffe eingespeist und durch diese transportiert werden können;
19.
„Wasserstoffsystem” bezeichnet ein Infrastruktursystem, einschließlich Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, das Wasserstoff von hoher Reinheit enthält;
20.
„Rechtsvorgänger” bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer, der rechtlich durch einen neuen ersetzt wurde, wobei aber keine wesentlichen oder nur oberflächliche Änderungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse, die Zusammensetzung des Managements, die Arbeitsmethoden oder den Tätigkeitsbereich vorgenommen wurden;
21.
„Produktgruppe” bezeichnet Rohstoffe, Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, nichtgasförmige Biomasse-Brennstoffe mit ähnlichen physikalischen und chemischen Eigenschaften und ähnlichen Heizwerten oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe sowie LNG mit ähnlichen chemischen Eigenschaften, für die alle dieselben Bestimmungen gelten, die in den Artikeln 7, 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Bestimmung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zur Erreichung der Ziele für erneuerbare Energien festgelegt sind;
22.
„Standort” bezeichnet einen geografischen Standort, logistische Einrichtungen, Übertragungs- oder Verteilungsinfrastrukturen mit genauen Grenzen, innerhalb deren Produkte gemischt werden können;
23.
„Nachhaltigkeitsnachweis” bezeichnet eine Erklärung eines Wirtschaftsteilnehmers auf der Grundlage eines von einer Zertifizierungsstelle im Rahmen eines freiwilligen Systems ausgestellten Zertifikats, in der bescheinigt wird, dass eine bestimmte Menge von Rohstoffen oder Brennstoffen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt;
24.
„Rohstoffe” bezeichnet Stoffe, die noch nicht zu Brennstoffen verarbeitet wurden, einschließlich Zwischenprodukten;
25.
„Brennstoffe” bezeichnet Brennstoffe, die für die Lieferung zum Verbrauch bereit sind, einschließlich Biokraftstoffen, flüssiger Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffen, flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe;
26.
„Prüfung der finanziellen Attraktivität” bezeichnet die Berechnung des Nettogegenwartswerts einer Investition auf der Grundlage von Maßnahmen, die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechen, im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Biomasse mit geringem ILUC-Risiko;
27.
„Prüfung der nichtfinanziellen Hindernisse” bezeichnet eine Bewertung potenzieller anderer Hindernisse, die einen Wirtschaftsteilnehmer an der Umsetzung von dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Biomasse mit geringem ILUC-Risiko hindern dürften;
28.
„Unionsdatenbank” bezeichnet die Datenbank gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
29.
„Grünland” bezeichnet Ökosysteme gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3).

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