Artikel 3 VO (EU) 2022/996

Verwaltungsstruktur des freiwilligen Systems

(1) Freiwillige Systeme müssen eine Verwaltungsstruktur schaffen, um sicherzustellen, dass das System die erforderliche rechtliche und technische Kapazität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufweist, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Je nach Anwendungsbereich des freiwilligen Systems setzt es einen technischen Ausschuss oder ein gleichwertiges System der fachlichen Unterstützung durch Sachverständige ein, der bzw. das in bestimmten Fällen auch unabhängige externe Sachverständige zur Beratung in fachlichen Fragen hinzuziehen kann.

(2) Soweit möglich beziehen freiwillige Systeme ein breites Spektrum von Vertretern verschiedener relevanter Interessengruppen, wie Land- oder Forstwirtschaftsverbände, nichtstaatliche Umweltorganisationen, indigene und lokale Gemeinschaften, auf die sich das System auswirken könnte, sowie Hochschulen und Brennstofferzeuger, in die Verwaltungsstruktur und den Entscheidungsprozess ein. Weder ein einzelner Interessenträger noch eine einzelne Interessengruppe dürfen im Entscheidungsprozess eine beherrschende Stellung einnehmen. Beschlüsse werden nur gefasst, wenn die Mehrheit der Interessenträger beschlussfähig ist.

(3) Freiwillige Systeme legen Regeln und Verfahren fest, um Interessenkonflikte bei der Entscheidungsfindung zu vermeiden. Als Mindeststandard müssen sie über ein System von Kontrollen und Gegenkontrollen verfügen, um sicherzustellen, dass kein einzelner Interessenträger, der ein besonderes Interesse am Ausgang einer Entscheidung hat, entscheidenden Einfluss auf die betreffende Entscheidung nehmen kann.

(4) Die Zertifizierungsstellen legen Integritätsregeln und -verfahren fest, um ihre vollständige Unabhängigkeit von den am System teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern zu gewährleisten. Freiwillige Systeme müssen vorsehen, dass die für das System tätigen Zertifizierungsstellen nach der Norm 17065 der Internationalen Organisation für Normung (ISO) akkreditiert sind.

(5) Das Verwaltungssystem der Zertifizierungsstelle muss darauf abzielen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit der Urteile der Auditoren zu gewährleisten, indem der Grundsatz der Rotation der Auditoren oder andere bewährte Verfahren in diesem Bereich angewandt werden.

(6) Personen, die sich in einem potenziellen Interessenkonflikt befinden, werden von der Entscheidungsfindung sowohl im freiwilligen System als auch in der Zertifizierungsstelle ausgeschlossen. Freiwillige Systeme richten geeignete Verfahren und einen Prüfpfad ein, um solche Fälle zu ermitteln und zu dokumentieren, und überprüfen sie regelmäßig im Rahmen ihrer internen Überwachungssysteme.

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