Artikel 4 VO (EU) 2022/996
Verstöße durch Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen des Systems
(1) Freiwillige Systeme richten ein umfassendes System für den Umgang mit Verstößen durch Wirtschaftsteilnehmer ein. Als Mindeststandard muss dieses System eine klare Einstufung der Verstöße auf der Grundlage ihres Schweregrads gemäß den Anforderungen des Artikels 10 umfassen. Für jede Art des Verstoßes muss es ein transparentes Regelwerk und Verfahren geben, um die rechtzeitige Durchsetzung von Korrekturmaßnahmen und Sanktionen, gegebenenfalls einschließlich Aussetzungen, zu gewährleisten. Diese Durchsetzungsverfahren werden je nach Schwere des Verstoßes und der Dringlichkeit der Korrekturmaßnahmen unverzüglich eingeleitet.
(2) Wirtschaftsteilnehmer, deren Zertifikate ausgesetzt sind, können erst dann Nachhaltigkeit geltend machen, wenn die Aussetzung aufgehoben ist. Während dieses Zeitraums dürfen sich die Marktteilnehmer, deren Zertifikate ausgesetzt sind, nicht an einem anderen freiwilligen System beteiligen. Wird die Teilnahme eines Wirtschaftsteilnehmers oder seiner Rechtsvorgänger an einem freiwilligen System durch den Entzug seines Zertifikats im Anschluss an einen Audit, bei dem ein kritischer Verstoß bestätigt wurde, ausgesetzt oder beendet, so können andere freiwillige Systeme diesem Wirtschaftsteilnehmer die Teilnahme für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ab der Aussetzung oder Beendigung der Teilnahme verweigern.
(3) Beantragt ein Wirtschaftsteilnehmer, bei dem zuvor ein kritischer oder erheblicher Verstoß festgestellt wurde, eine Neuzertifizierung, so setzt der Auditor alle freiwilligen Systeme, an denen der Wirtschaftsteilnehmer derzeit teilnimmt oder bei denen er eine Neuzertifizierung beantragt hat, davon in Kenntnis.
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