ANHANG I VO (EU) 2022/996

ÜBER DIE GESAMTE LIEFERKETTE HINWEG ZU ÜBERMITTELNDE DATEN UND TRANSAKTIONSDATEN

1.
Über die gesamte Lieferkette hinweg zu übermittelnde Daten

a)
Name des freiwilligen oder nationalen Systems;
b)
Nummer des Nachhaltigkeitsnachweises;
c)
Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen, einschließlich

i)
der Erklärung, ob der Rohstoff oder Brennstoff die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt;
ii)
Daten über Treibhausgasemissionen, berechnet nach der Methode gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807;
iii)
Zeitpunkt, zu dem die Anlage den Betrieb aufgenommen hat (nur für Brennstoffe);

d)
Bezeichnung des Rohstoffs oder Bezeichnung des Rohstoffs, aus dem der Brennstoff hergestellt wird;
e)
Genehmigungsnummer für Abfälle oder tierische Nebenprodukte (falls zutreffend);
f)
Brennstoffart (nur für Brennstoffe);
g)
Ursprungsland des Rohstoffs;
h)
Land der Brennstoffproduktion;
i)
Erklärung, ob der Rohstoff oder Brennstoff die Kriterien für Biokraftstoffe mit einem geringen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erfüllt;
j)
Angaben dazu, ob eine Förderung für die Produktion dieser Lieferung gewährt wurde, und falls ja, Art der Förderregelung.

2.
Transaktionsdaten

a)
Name und Anschrift des Lieferunternehmens;
b)
Name und Anschrift des Abnehmerunternehmens;
c)
Datum der (physischen) Beladung;
d)
Ort der (physischen) Verlade- oder Logistikeinrichtung oder Eingangspunkt innerhalb der Verteilungsinfrastruktur;
e)
Ort der (physischen) Lieferung oder Logistikeinrichtung oder Ausgangspunkt innerhalb der Verteilungsinfrastruktur;
f)
Volumen: Bei Brennstoffen ist auch die Energiemenge des Brennstoffs anzugeben. Zur Berechnung der Energiemenge sind die Umrechnungsfaktoren in Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu verwenden.

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