ANHANG III VO (EU) 2022/996
LISTE DER INFORMATIONEN, DIE VON FREIWILLIGEN SYSTEMEN IN IHREN JÄHRLICHEN TÄTIGKEITSBERICHTEN AN DIE KOMMISSION ZU MELDEN SIND
Freiwillige Systeme müssen der Kommission in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten folgende Informationen übermitteln:
- a)
- Regeln für die Unabhängigkeit, die Methode und die Häufigkeit der Audits, die von der Kommission bei der Akkreditierung des freiwilligen Systems genehmigt wurden, sowie etwaige Änderungen dieser Regelungen im Laufe der Zeit, um den Leitlinien der Kommission, dem geänderten Rechtsrahmen, den Erkenntnissen aus der internen Überwachung des Auditverfahrens von Zertifizierungsstellen und den sich weiterentwickelnden bewährten Verfahren der Branche Rechnung zu tragen;
- b)
- Regeln und Verfahren für die Ermittlung und den Umgang mit Verstößen durch Wirtschaftsteilnehmer und Mitglieder des Systems;
- c)
- Nachweis der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen an Transparenz und Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 6;
- d)
- Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Bevölkerungsgruppen vor der Beschlussfassung bei der Erstellung und Überarbeitung des Systems sowie während der Audits, und Beantwortung ihrer Beiträge;
- e)
- Überblick über die Tätigkeiten des freiwilligen Systems in Zusammenarbeit mit den Zertifizierungsstellen, um das gesamte Zertifizierungsverfahren sowie die Qualifikation und Unabhängigkeit der Auditoren und der relevanten Stellen innerhalb des Systems zu verbessern;
- f)
- Marktaktualisierungen des Systems, Menge an zertifizierten Rohstoffen, Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Art, sowie Anzahl der Teilnehmer;
- g)
- Überblick über die Wirksamkeit des durch das Leitungsorgan des freiwilligen Systems eingerichteten Durchführungssystems, im Rahmen dessen der Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien, die das System seinem Mitglied/seinen Mitgliedern vorschreibt, erbracht wird. Dies betrifft insbesondere die Art und Weise, wie das System betrügerische Tätigkeiten wirksam verhindert, indem sichergestellt wird, dass mutmaßliche Betrugsfälle und andere Unregelmäßigkeiten rechtzeitig aufgedeckt, behandelt und weiterverfolgt werden, und gegebenenfalls die Zahl der aufgedeckten Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten;
- h)
- Kriterien für die Anerkennung von Zertifizierungsstellen;
- i)
- Regeln für die Durchführung des internen Überwachungssystems und Ergebnisse seiner regelmäßigen Überprüfung, insbesondere in Bezug auf die Aufsicht über die Arbeit der Zertifizierungsstellen und ihrer Auditoren sowie über das System zur Bearbeitung von Beschwerden gegen Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierungsstellen;
- j)
- Möglichkeiten zur Erleichterung oder Verbesserung der Förderung bewährter Verfahren;
- k)
- freiwillige Systeme zur Zertifizierung forstwirtschaftlicher Biomasse müssen Informationen darüber enthalten, wie die Risikobewertung gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.